Der Arbeitsvertrag
Informationen zu Tarifverträgen, Altersvorsorge, Opt-out, Arbeitszeiten und Diensten
Im Arbeitsvertrag findest du alle Regelungen hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsmodell und Urlaub. Dein Gehalt ist in Anlehnung an die großen Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte geregelt.
Die zwei bekanntesten Tarifverträge für den ärztlichen Dienst sind der “TV-Ärzte VKA” (Tarifvertrag-Ärzte, Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) an kommunalen Krankenhäusern und der “TV-Ärzte TdL” (Tarifvertrag-Ärzte, Tarifgemeinschaft der Länder) an den Unikliniken. Private Träger haben in der Regel ihre eigenen Tarifverträge, im Gegensatz zu kirchlichen Häusern, die sich an den Tarifverträgen kommunaler Häuser orientieren. Die Orientierung beschränkt sich aber nur auf den prozentualen Anstieg der Gehälter. Das Gehalt selbst ist oft etwas niedriger.
Hier findest du alle gängigen Tarifverträge aufgelistet auf der Seite des Marburger Bund aufgelistet. Die Entgelttabellen, denen du entnehmen kannst was du genau verdienst, findest du auf den letzten Seiten.
Entgeltgruppen und Gehaltsstufen
Im Tarifvertrag ist das Einkommen nach sogenannten “Entgeltgruppen” geregelt:
- Entgeltgruppe I: Assistenzarzt oder Assistenzärztin
- Entgeltgruppe II: Facharzt oder Fachärztin
- Entgeltgruppe III: Oberarzt oder Oberärztin
- Entgeltgruppe IV: Oberarzt oder Oberärztin in leitender Position
Chefärzte und Chefärztinnen werden unabhängig von Tarifverträgen bezahlt.
Gehaltsstufen
Innerhalb einer Entgeltgruppe gibt es verschiedene Gehaltsstufen. Die Gehaltsstufen sind davon abhängig, wie lange du schon als Arzt oder Ärztin arbeitest. Wenn du das Krankenhaus oder das Fach wechselst, fängst du keineswegs wieder bei Gehaltsstufe I an. Die Zeit, die du vorher schon gearbeitet hast, wird dir angerechnet und du wirst dementsprechend eingestuft. Entscheidend ist die volle Arbeitszeit. Wenn du keine Vollzeitstelle hast, dauert die Hochstufung in die nächste Gehaltsstufe entsprechend länger.
Gehalt
Im Tarifvertrag für Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) bekommt ein Assistenzarzt oder eine Assistenzärztin im 1. Jahr ab Januar 2020 in Vollzeit (40 Stunden pro Woche) 4602,70 € brutto. Im 2. Jahr dann 4863,62 € (Gehaltsstufe II). Es handelt sich dabei um das Grundgehalt ohne Dienste und andere Zulagen.
An einem privaten Haus verdient man je nach Träger. Am Beispiel Asklepios erhälst du rund 4565,00 € brutto im 1. Jahr. An einer Uniklinik bekommt man 4631,23 € brutto, allerdings mit einer Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche.
Wie viel das für dich unterm Strich ist, kannst du mit Hilfe diverser Brutto-Netto- Rechnern im Netz ermitteln. Der Marburger Bund bietet auch einen Tarifrechner für die verschiedenen Tarifverträge und Entgeltgruppen an.
Hier ein Beispiel für die Entgeltgruppen und Gehaltsstufen an einem kommunalen Krankenhaus mit Bruttobeträgen:
Tabelle entnommen aus dem TV-Ärzte/VKA, am 03.12.2019
Dienste und Dienstvergütung
Dienste können vergütet oder mit Freizeitausgleich abgegolten werden.
Die Dienstvergütung ist im Tarifvertrag geregelt. Am Beispiel eines kommunalen Krankenhauses verdient man im 1. Assistenzarztjahr 28,37 € pro Stunde (Bereitschaftsdienstentgelt). Oft kommen noch Nacht- oder Feiertagszuschläge hinzu:
- 25 % Zuschlag auf das Bereitschaftsentgelt für jede am Feiertag geleistete Stunde
- 15% Zuschlag auf das Bereitschaftsdienstentgelts für jede Stunde Arbeitszeit in den Nachtstunden (zwischen 21 und 6 Uhr)
- 5% Zuschlag auf das Bereitschaftsstundentgelt ab der 97. Stunde Bereitschaftsdienst pro Monat
Im Durchschnitt leistet man 5 bis 9 Bereitschaftsdienste pro Monat. Das kann jedoch von Krankenhaus zu Krankenhaus stark variieren und hängt auch vom jeweiligen Arbeitsmodell ab.
Arbeitszeit
An Unikliniken findet sich eine vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit von 42 Stunden ohne Dienste. An den meisten anderen Häusern werden in der Regel 40 Stunden verlangt. In der Realität leisten Ärztinnen und Ärzte in Vollzeit durchschnittlich 46 bis 50 Wochenstunden ohne Dienste.
Überstunden
Überstunden sind all das, was du außerhalb von Bereitschaftsdiensten über die im Vertrag geregelte Arbeitszeit hinaus leistest. Generell hat der Arbeitgeber die Möglichkeit diese mit Freizeitausgleich oder Gehalt zu vergüten. Der Freizeitausgleich muss im Verhältnis 1:1 nach 3 Monaten abgegolten sein. Sinnvoll ist es, die geleisteten Überstunden zu dokumentieren, denn nur nachweisbare Überstunden können geltend gemacht werden!
Mit Überstunden und Diensten ist eine 40-Stunden Woche in der Realität praktisch unmöglich. Um die gesetzlich geregelte Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche auf bis zu 56 Stunden anzuheben, braucht es die “Opt-out”-Vereinbarung.
Was ist eigentlich “Opt-out”?
“Opt-out”ist die Bezeichnung für eine zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterzeichnete Vereinbarung über eine höhere Wochenarbeitszeit. Die gesetzlich vorgeschriebene Höchstarbeitszeit von 48 Stunden schließt etwaige Überstunden schon mit ein. Eine Überschreitung ist nur nach Unterzeichnung der Opt-out- Vereinbarung möglich. Oft wird dem frisch angestellten Berufsanfänger die Opt-out-Regelung direkt mit dem Arbeitsvertrag vorgelegt. Hat man die Vereinbarung unterschrieben, gibt es eine Widerrufsfrist von 6 Monaten. Im Klinikalltag kann die Wochenarbeitszeit die damit geregelten 56 Stunden jedoch trotzdem überschreiten, da sich die Wochenarbeitszeit auf einen “Arbeitszeitkorridor” von 6 Monaten bezieht.
Überstunden, Bereitschaftsdienste und Arbeit an Wochenenden: Wo liegen die Grenzen, die laut Gesetz nicht überschritten werden dürfen? Das Arbeitszeitgesetz enthält klare Schutzvorschriften, die es zu beachten gilt. Die Verbandsjuristin Mirofora Aptidou vom Marburger Bund gibt in dem kurzen Video einen Überblick darüber, was erlaubt und möglich ist und was man bei Überschreitung der Höchstarbeitszeiten tun kann.
Betriebliche Altersvorsorge, Entgeltumwandlung
Die Entgeltumwandlung stellt eine Form der betrieblichen Altersvorsorge dar und ist häufig pauschal und verpflichtend in den Tarifverträgen geregelt. Neben dieser verpflichtenden Altersvorsorge gibt es auch die Möglichkeit, eine zusätzliche betriebliche Altersvorsorge zu nutzen. Je nach Krankenhaus gibt es diesbezüglich zahlreiche Ausnahmen und Sonderregelungen.
Als Berufsanfänger verdienst du an einem Krankenhaus mit kommunalem Träger 4602,70 € im 1. Jahr. Wenn du weder Kinder hast, noch Kirchensteuer zahlst, kommen auf deinem Konto davon ungefähr 2763,28 € netto an. Laut Tarifvertrag musst du allerdings von deinem Bruttogehalt 1,71 % in einer betrieblichen Altersvorsorge anlegen (Entgeltumwandlung), also 77,15 €. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Höhe der Steuerabgaben und die Höhe der Beiträge zu den Sozialversicherungen (Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) an deinem Bruttogehalt bemessen.
Wenn du also ein um die Entgeltumwandlung verringertes Bruttogehalt hast, musst du weniger Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zahlen. Das führt dazu, dass sich dein Nettogehalt in diesem Fall nicht um 77,15 € verringert, sondern nur um 40,52 €, weil du geringere Steuer- und Sozialabgaben hast. Dein Nettogehalt liegt dementsprechend bei 2722,76 €.
Der Nachteil einer betrieblichen Altersvorsorge ist, dass du eine spätere Rente daraus zu 100% versteuern musst. Außerdem erhöhen sich die Beiträge deiner Krankenversicherung, wenn du im Rentenalter gesetzlich versichert bist. Das solltest du im Blick haben, wenn du dich mit der Frage beschäftigst, ob du zusätzlich noch eine freiwillige betriebliche Altersvorsorge nutzen möchtest.
PJler und Berufseinsteiger, aufgepasst: Nicht jede zeitliche Befristung im Arbeitsvertrag ist zulässig! Worauf Ärzte beim ersten Arbeitsvertrag achten sollten, erklärt der Verbandsjurist Daniel Arp vom Marburger Bund in einem kurzen Videoclip.
weitere Artikel zum Berufseinstieg:
→ Wissenswertes zur Assistenzarztzeit
Wie funktioniert das mit den Weiterbildungszeiten?
→ wie sieht eine ärztliche Bewerbung aus?
Tipps & Tricks für die Bewerbung
→ Dienstmodelle und Schichtsysteme
Welche verschiedenen Arbeitszeitmodelle gibt es?