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Behinderung und Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

Letzte Aktualisierung: 8.11.2024

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Mit dem Begriff „Behinderung“ wird ein Zustand bezeichnet, bei dem die Teilhabe einer Person am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist, wobei sowohl physikalische (z.B. Gegenstände des Alltags) als auch soziale Faktoren (z.B. die Einstellung der Gesellschaft gegenüber Menschen mit Behinderung) von Bedeutung sind.

Eine Berufsunfähigkeit wird erst dann festgestellt, wenn bei Verweis auf eine andere Tätigkeit diese nicht vollschichtig zu bewältigen ist. Grundvoraussetzung für eine Verweisungstätigkeit ist immer die soziale, gesundheitliche und fachliche Zumutbarkeit gegenüber dem Versicherten. Die Berufsunfähigkeit muss mittlerweile privat versichert werden – die gesetzliche Rentenkasse hingegen zahlt gegebenenfalls eine Erwerbsminderungsrente.

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Behinderungtoggle arrow icon

  • Definition nach Sozialgesetzbuch IX, § 2, Abs. 1: „Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.“
    • Schwerbehinderung = Grad der Behinderung >50 (bis 100, allerdings keine Prozentskala!)
    • Mehrfachbehinderung = Menschen mit mehreren Behinderungstypen (z.B. körperlich und kognitiv). Dabei wird die schwerste Behinderung als Bezugsgröße gewählt
    • Anerkennung einer Schwerbehinderung erfolgt durch das zuständige Versorgungsamt; der Antrag ist vom Betroffenen selbst zu stellen
  • Definition der WHO nach ICIDH-2 (ab 1999)
    • Impairments (Schäden)
    • Activity (Maß der Aktivität, persönliche Verwirklichung zu erreichen)
    • Partizipation (Maß der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben)
    • Kontextfaktoren (soziale, physikalische und einstellungsbezogene Faktoren aus der Umwelt, die auf die Gestaltung des Lebens Einfluss haben)

Seelische Behinderung bei Kindern und Jugendlichen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG, Sozialgesetzbuch VIII)

  • Nach § 35a (Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung) haben Kinder Anspruch auf Unterstützung durch ambulante Tageseinrichtungen, Pflegepersonen, stationäre Einrichtungen, etc.
  • Voraussetzungen
    • Ihre seelische Gesundheit muss mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweichen
    • Ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft muss beeinträchtigt sein (bzw. eine solche Beeinträchtigung muss zu erwarten sein)
    • Stellungnahme eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten
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Berufsunfähigkeittoggle arrow icon

  • Allgemeines
  • Definition
    • Berufsunfähig sind nach Definition des Sozialgesetzbuches VI, § 240, Abs. 2, im Sinne der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung: „Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.“
    • Es gilt erst als berufsunfähig, wer nicht mehr auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden kann, die er vollschichtig ausführen könnte (Verweisungstätigkeit). Eine Verweisungstätigkeit muss dem Versicherten sozial zuzumuten sein und sowohl gesundheitlich als auch fachlich leistbar sein (zumutbar sind Tätigkeiten der gleichen oder nächst niedrigeren Qualifikationsstufe)
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