Zusammenfassung
In diesem Kapitel finden sich Grundlagen der Sozialversicherung, zu der neben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auch Renten-, Unfall-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung gehören. Man spricht dabei von gesetzlicher Sozialversicherung, da es sich um Pflichtversicherungen zum Schutz des Individuums in Notlagen handelt. Die Beiträge ergeben sich in der Regel aus den Bruttolöhnen des Versicherten und werden weitgehend von Arbeitgeber und -nehmer geteilt. Es werden zudem die Aufgaben des Versorgungsamtes sowie der gesetzlichen Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besprochen. Die gesetzliche Unfallversicherung und die gesetzliche Krankenversicherung werden in eigenen Kapiteln behandelt.
Allgemeine Informationen
Grundprinzipien der Sozialversicherung
- Subsidiaritäts- und Solidaritätsprinzip
- Subsidiaritätsprinzip: Der einzelne Mensch soll sich zunächst „aus eigener Initiative und mit eigenen Kräften“ helfen, ehe er auf die Unterstützung der „weitere(n) und übergeordnete(n) Gemeinschaft“ zurückgreift. Daraus ergibt sich die Aufgabe des Staates bzw. der Politik die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Einzelpersonen und Familien diese Verantwortung für die eigene Existenz auch wahrnehmen können.
- Solidaritätsprinzip
- Der Beitragssatz für die gesetzlichen Krankenkassen wird einkommensabhängig berechnet und beträgt derzeit 14,6% (bzw. ermäßigt 14,0%) des Bruttoeinkommens
- Teil dieses Prinzips ist zudem die beitragsfreie Mitversicherung der eigenen Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung (sog. Familienversicherung)
- Die Leistungen richten sich nach Bedürftigkeit
- Paritätsprinzip: Der Beitrag wird zu je 50% von Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernommen, dies gilt auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag (dieser liegt derzeit bei durchschnittlich 1,0%)
- Umlagefinanzierung: Aktuelle Ausgaben der Krankenversicherungen (sowie der anderen Zweige der Sozialversicherung) sollen durch die aktuellen Einnahmen gedeckt werden
- Die demografische Alterung der Gesellschaft in Deutschland stellt die Finanzierung der Sozialversicherung nach dem Umlageverfahren vor große Herausforderungen, da mehr alte und weniger junge Menschen auch eine größere Anzahl von (chronischen) Erkrankungen bei gleichzeitig geringeren Beitragszahlungen bedeuten
- Versorgungs-, Versicherungs- und Fürsorgeprinzip
- Versorgungsprinzip: Vorleistung gegenüber der Gesellschaft berechtigt zu Leistungen des Solidarsystems (z.B. Beamte, Kriegsdienst)
- Versicherungsprinzip: Risikoübernahme durch das Kollektiv (z.B. GKV)
- Fürsorgeprinzip: In Notsituationen ist auch ohne Vorleistung Hilfe möglich (z.B. Sozialhilfe)
- Soziales Netz
- Sozialpolitische Maßnahmen, die einen gesellschaftlichen Absturz verhindern/auffangen sollen
Gesetzliche/private Versicherung
- Gesetzliche Sozialversicherung (Solidaritätsprinzip)
- Krankenversicherung
- Rentenversicherung
- Unfallversicherung
- Pflegeversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Private Krankenversicherung (Äquivalenzprinzip): Beitragshöhe wird äquivalent zum individuellen Risiko und dem gewünschten Leistungsspektrum bemessen
- Das geschlechtsspezifische Risiko darf seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes 2011 die Beitragshöhe nicht mehr im Sinne des Äquivalenzprinzips beeinflussen → Seit dem 01.01.2013: „Unisex-Tarife“ auch bei den privaten Krankenkassen
- Die Beiträge der privaten Krankenversicherung steigen mit höherem Alter der Versicherten ; mittels Altersrückstellungen der jüngeren Versicherten soll ein solcher altersbedingter Beitragsanstieg abgemildert werden
- Beiträge allgemein
- Beiträge werden bei allen Versicherungszweigen abhängig vom Bruttoeinkommen zu Teilen sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber entrichtet (Ausnahme: Unfallversicherung = nur Arbeitgeber)
- Beitragsbemessungsgrenze: Höhe des jährlichen Bruttoeinkommens, bis zu der der Arbeitnehmer-Versicherungsbeitrag abhängig vom Bruttoeinkommen ist (2025: 66.150 EUR)
- Versicherungspflichtgrenze: Höhe des jährlichen Bruttoeinkommens, bis zu der ein Arbeitnehmer zur gesetzlichen Versicherung verpflichtet ist (2025: 73.800 EUR, allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze).
- Seit 2003 liegt die Versicherungspflichtgrenze über der Beitragsbemessungsgrenze
Gesetzliche Krankenversicherung
Gesetzliche Unfallversicherung
Gesetzliche Rentenversicherung
- Aufgaben
- Versichert gegen Alter (Altersrente), verminderte Erwerbsfähigkeit und Tod (Hinterbliebenenrente)
- Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen zur Wiederherstellung/Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
- Prinzip (Generationenvertrag): Mit den Beiträgen werden Ansprüche auf eine zukünftige Rente erworben und die Renten der aktuellen Rentner finanziert
- Neben der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es berufsständische Versorgungswerke; diese sind u.a. für die Altersversorgung von kammerfähigen, freien Berufen zuständig
Altersrente
- Die Regelaltersgrenze wurde 2007 auf die Vollendung des 67. Lebensjahres festgelegt
- Zuvor galt die Vollendung des 65. Lebensjahres, für die nächsten 20 Jahre wurde eine fließende Übergangsphase mit Anstieg von 65 auf 67 Jahre vereinbart
- Zum 1. Januar 2012 wurde die Altersrente für besonders langjährig Versicherte eingeführt
- Inanspruchnahme: Wenn der Versicherte eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt und die maßgebliche Altersgrenze erreicht hat
- Steuern und Versicherung
- Seit 2005 unterliegen die Altersrenten einer geänderten Versteuerung
- Je nach Jahr des Renteneintritts muss ein Teil der Rente versteuert werden
- Renteneintritt 2017: 74% der Rente muss versteuert werden
- Ab 2040 werden Altersrenten zu 100% zu versteuern sein; dies gilt ebenso für Altersrenten aus den Versorgungswerken
- Nicht versteuerter Teil: Rentenfreibetrag
- Je nach Jahr des Renteneintritts muss ein Teil der Rente versteuert werden
- Zusätzlich muss aus der Altersrente der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden
- Seit 2005 unterliegen die Altersrenten einer geänderten Versteuerung
Erwerbsminderungsrenten
- Volle Erwerbsminderung
- Menschen, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit lediglich <3 Stunden täglich arbeiten können
- Anspruch auf 100% Erwerbsminderungsrente
- Teilweise Erwerbsminderung
- Menschen, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit lediglich 3–6 Stunden täglich arbeiten können
- Anspruch auf 50% Erwerbsminderungsrente
Gesetzliche Arbeitslosenversicherung
- Vorrangige Aufgabe: Einkommenssicherung bei Arbeitslosigkeit zur Arbeitssuche durch Entgeltersatzleistungen (Arbeitslosen-, Übergangs- und Insolvenzgeld)
- Weitere Leistungen
- Förderung der Aus- und Weiterbildung
- Entgeltsicherung bei älteren Arbeitnehmern
- Kurzarbeitergeld
- Unterstützung von Beratung und Vermittlung
- Mobilitätshilfen
- Förderung der beruflichen Rehabilitation behinderter Menschen
- Außerdem Leistungen gegenüber Arbeitgeber (Zuschüsse bei Einstellungen) und dem Träger (Bundesagentur für Arbeit)
Versorgungsamt
- Allgemeines
- Nicht in allen Bundesländern vorhanden; alternativ übernimmt die Aufgaben die Sozialhilfe
- Aufgaben
- Soziale Sicherung
- Individuelle Entschädigung besonders Betroffener (z.B. durch gesetzliche Pflichten der Bürger)
- Angelegenheiten von Schwerbehinderten (Evaluierung des Grades der Behinderung)
- Entschädigung von Kriegsopfern, Versorgung von Soldaten und Bundesfreiwilligendienstleistenden sowie Entschädigung bei Impfschäden
- Behinderung: Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit, die länger als sechs Monate anhält
- Zuständig sind die Versorgungsämter (nach dem Sozialgesetzbuch)
- Ärzte sind bei vorliegender Patienteneinwilligung dazu verpflichtet, Befundberichte auf Anfrage zur Verfügung zu stellen
- Grad der Behinderung (GdB)
- Definition nach Sozialgesetzbuch IX, § 2, Abs. 1: „Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.“
- Zur Berechnung des GdB werden nicht alle Störungen addiert, sondern die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander gewertet
- Die reduzierte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben wird in Zehnerschritten abgestuft
- Eine Behinderung liegt bei einem GdB ≥20 vor
-
Die Beurteilung orientiert sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der WHO
- Konzept der Kontextfaktoren berücksichtigt umwelt- und personenbezogene Faktoren sowie Förderfaktoren (sog. Bio-psycho-soziales Modell der ICF)
- Berufsförderungswerk: Unterstützt Menschen, die ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, bei beruflicher Rehabilitation, Berufsfindung und Umschulung
- Schwerbehinderung
- Es werden die gleichen Kriterien wie beim Grad der Schädigungsfolgen verwendet, die Kausalität spielt jedoch im Gegensatz zur Beurteilung durch die gesetzliche Unfallkasse keine Rolle
- Siehe auch Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
Gesundheitsamt
Aufgaben
- Amtsärztlicher Dienst: Begutachtung bspw. bei Fragen zur
- Dienstfähigkeit von Beamt:innen
- Reisefähigkeit von Asylbewerber:innen
- Haftfähigkeit
- Verhandlungsfähigkeit
- Kinder- und Jugendärztlicher Dienst
- Sozialpsychiatrischer Dienst
- Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes
- Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und -berichterstattung
- Überprüfung der Zulassung zum Heilpraktiker
- Schwangerenberatung
- Hygieneüberwachung
Exkurs: Gesundheitsförderung
-
Definition: Maßnahmen und Strategien, um Menschen zu befähigen, ihre Gesundheitsressourcen und -potenziale zu nutzen
-
Politische Handlungsstrategien
- Ottawa-Charta von 1986
- Gesundheitsfördernde Gesamtpolitik entwickeln
- Gesundheitsfördernde Lebenswelten schaffen
- Förderung gesundheitsbezogener Gemeinschaftsaktionen
- Entwicklung persönlicher, gesundheitsbezogener Kompetenzen
- Neuorientierung der Gesundheitsdienste
- Bangkok-Charta 2005 : Weiterentwicklung der Ottawa-Charta in Bezug auf die Globalisierung
- Ottawa-Charta von 1986
Gesetzliche Pflegeversicherung
- Aufgabe: Versicherung für Hilfe bei Pflegebedürftigkeit
- Versicherungsschutz
- Jeder, der in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist
- Teilleistungsversicherung, d.h. von den anfallenden Kosten zur Pflege wird von der Versicherung abhängig vom Pflegegrad nur ein Teil übernommen
- Leistungen: Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung sowie Kostenerstattung
- Pflegegeldzahlungen
- Zahlung von Rentenbeiträgen für pflegende Angehörige
- Häusliche Pflegehilfe
- Teil- und vollstationäre Pflege
- Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, sofern im Rahmen der Pflege sinnvoll
- Zuschuss zur Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege, wenn die privat pflegende Person im Urlaub ist.
- Träger: Pflegekassen
- Pflegebedürftig nach Sozialgesetzbuch XI, § 14: „Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.“
- Dazu gehören bestimmte Verrichtungen im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- oder Blasenentleerung), der Ernährung (mundgerechtes Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung), der Mobilität (selbständiges Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung) und der hauswirtschaftlichen Versorgung (Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen)
- Pflegegrade: Einteilung der Pflegebedürftigkeit in fünf Pflegegrade (seit 1. Januar 2017; gesetzliche Grundlage: Zweites Pflegestärkungsgesetz)
- Ziel: Abbildung des Unterstützungsbedarfs von Pflegebedürftigen (auch Kindern) unter Einbeziehung kognitiver und psychischer Beeinträchtigungen
- Durchführung
- Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK)
-
Erfassung von Selbstständigkeit und Fähigkeiten mit Punktwerten in sechs Modulen
- Modul 1: Mobilität
- Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Modul 4: Selbstversorgung
- Modul 5: Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
- Wichtung der Modulpunkte und Errechnung der Gesamtpunktzahl sowie Zuordnung zum jeweiligen Pflegegrad
- Unter 12,5 Gesamtpunkte = kein Pflegegrad
- Ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte = Pflegegrad 1 – Geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
- Ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte = Pflegegrad 2 – Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
- Ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte = Pflegegrad 3 – Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
- Ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte = Pflegegrad 4 – Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
- Ab 90 bis 100 Gesamtpunkte = Pflegegrad 5 – Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
- Umstellung der alten Pflegestufen: Automatische Überleitung von Pflegestufe in Pflegegrad (keine Neubegutachtung notwendig)
- Ausschließlich körperliche Einschränkungen: Stufensprung, d.h. Pflegestufe I wird Pflegegrad 2 („+1“)
- Erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz: Doppelter Stufensprung, d.h. Pflegestufe II wird Pflegegrad 4 („+2“), Pflegestufe 0 wird Pflegegrad 2 („+2“)
- Veraltet: Einteilung der Pflegebedürftigkeit in Pflegestufen (bis 31. Dezember 2016) durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), vor allem nach zeitlichem Gesamtaufwand für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, jeweils pro Tag (Stufe I = 90 min, Stufe II = 180 min, Stufe III = 300 min) sowie Stufe 0 für Personen ohne bzw. mit sehr geringem Pflegebedarf, die ihren Alltag jedoch nicht selbstständig bewältigen können
Sozialhilfe
- Aufgabe der Sozialhilfe nach Sozialgesetzbuch XII, § 1: „Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.“
- Der Staat ist aufgrund des Sozialstaatspostulates (Artikel 20 des Grundgesetzes) verpflichtet, ein sog. soziokulturelles Existenzminimum zu gewährleisten
- Subsidiaritätsprinzip: Sozialhilfe ist nur Ultima Ratio. Andere, vorrangige Leistungen sind ihr vorzuziehen, sofern möglich
- Ausführende Organe sind die umgangsprachlich als „Sozialamt“ bezeichneten Behörden
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