Zusammenfassung
Die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) zählt in Deutschland zur gegliederten Sozialversicherung. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften. Dabei kann unterschieden werden in Pflichtversicherte (Beschäftigte, Schüler, Landwirte etc.) und freiwillig Versicherte (Unternehmer, Freiberufler etc.). Die GUV ist mit der Verhütung von Arbeits- und Wegeunfällen sowie – nach Eintritt genannter Unfälle und Berufskrankheiten – mit der Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit betraut. Sie ist somit Kostenträger aller aus derartigen Schädigungen resultierenden Maßnahmen.
Wichtig für den ärztlichen Alltag ist dabei u.a., dass bei fast allen Arbeitsunfällen ein speziell von der GUV bestellter "Durchgangsarzt" nach der Primärversorgung die Beurteilung und Behandlung übernimmt. Weiterhin besteht eine Anzeigepflicht gegenüber der GUV (nicht gegenüber dem Arbeitgeber) bei jedem Verdacht auf eine Berufserkrankung oder einen Arbeitsunfall – auch gegen den Willen des Patienten!
Aufgaben
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Verhütung vor Verlust und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit (auch Rehabilitationsmaßnahmen) bei
- Arbeits-/Schulunfällen (auch Wegeunfälle)
- Berufskrankheiten
- Förderung beruflicher Wiedereingliederung nach Verletzung
- Entschädigungszahlungen, z.B. in Form von Verletztengeld und -rente, Hinterbliebenenrente und Sterbegeld
Leistungsgrundsatz: "Reha vor Rente" → Bei drohender Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufserkrankung werden auch Rehabilitationsmaßnahmen gezahlt!
Arbeits- und Wegeunfälle
- Definition: Versichert sind alle Erkrankungen und Unfälle, die im Rahmen der durch den Unfallversicherungsträger versicherten Tätigkeit entstehen und nicht absichtlich herbeigeführt wurden .
- Als Unfälle sind dabei zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse definiert, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen
- Wegeunfälle werden behandelt wie Arbeitsunfälle
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Versichert
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Unmittelbarer Weg zum oder vom Arbeitsplatz
- Es steht dem Arbeitnehmer frei, ob er den zeitlich oder geografisch kürzesten Weg wählt und welches Verkehrsmittel er nutzt
- Umwege, um bspw. die Kinder von der Schule oder Arbeitskollegen zum Zwecke einer Fahrgemeinschaft abzuholen
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Unmittelbarer Weg zum oder vom Arbeitsplatz
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Nicht versichert
- Jeder Unfall >2 h nach Arbeitsende
- Umwege und Tätigkeiten privater Natur, die als sog. eigenwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen sind
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Versichert
- Selbstständige können sich freiwillig unfallversichern (sowohl in einer privaten als auch der gesetzlichen Unfallversicherung)
- Durchgangsarzt ("D-Arzt")
- Für die Anerkennung durch die GUV muss der Verunfallte von einem Durchgangsarzt (D-Arzt) untersucht werden
- Die Erstversorgung kann natürlich auch durch einen anderen Arzt erfolgen
- Ausnahmen einer Vorstellungspflicht beim D-Arzt
- Arbeitsunfähigkeit nur am Unfalltag und Behandlungsdauer ≤1 Woche
- Isolierte Augen- und HNO-Verletzungen oder Hauterkrankungen → Sofortige Vorstellung beim entsprechenden Facharzt
- Meldepflicht durch den Arbeitgeber: Fällt der Verunfallte für mehr als 3 Tage aus, ist dies der Berufsgenossenschaft durch den Arbeitgeber innerhalb von 3 Tagen zu melden
- Träger: Berufsgenossenschaften und Unfallkassen
- Beiträge: Werden nur vom Arbeitgeber entrichtet. Die Bemessung der Beiträge richtet sich u.a. nach der Unfallgefahr – eine Erhöhung der Beiträge kann dem Arbeitgeber bei Häufung von Arbeitsunfällen auferlegt werden.
Ärztliche Anzeigepflicht
- Nach § 202 SGB VII gilt: "Haben Ärzte [...] den begründeten Verdacht, dass bei Versicherten eine Berufskrankheit besteht, haben sie dies dem Unfallversicherungsträger [...] unverzüglich anzuzeigen." Dabei ist der Arzt auch dazu verpflichtet, den Versicherten über diese Anzeige und den Adressaten zu informieren. Der Arzt ist auch gegen den Willen des Versicherten und seine Schweigepflicht zur Anzeige verpflichtet.
- Gegenüber dem Arbeitgeber besteht Schweigepflicht
- Die Nennung erfolgt mit der Ziffer für die jeweilige Berufskrankheit
- "Öffnungsklausel": Ist eine Erkrankung noch nicht als Berufskrankheit anerkannt, kann eine Anzeige auf Verdacht einer Berufskrankheit mit der sog. Öffnungsklausel vorgenommen werden. Dies tritt ein, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse einen Zusammenhang zwischen der Wirkung der Noxe und der gesetzlich unfallversicherten Tätigkeit des Versicherten sowie seiner Erkrankung wahrscheinlich machen.
Der Arzt ist auch gegen den Willen des Versicherten zur Anzeige einer Berufskrankheit gegenüber dem Unfallversicherungsträger verpflichtet!
Rentenzahlung bei Berufserkrankung/nach Arbeitsunfall
Liegt nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit eine sog. Minderung der Erwerbsfähigkeit vor, so muss der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (z.B. die Berufsgenossenschaften) dem Betroffenen bei Bestehenbleiben dieser Minderung eine Rente zahlen.
- Minderung der Erwerbsfähigkeit [1]
- Liegt vor, wenn der Betroffene aufgrund einer Krankheit den zuvor ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann
- Dient als Grundlage zur Zahlung der Rente
- Gesetzesgrundlage
- § 56 SGB 7: „Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. [...]“
- Es wird beurteilt, wie viele der verfügbaren Berufe die Person noch ausüben kann
- Dabei wird somit nicht der zuletzt ausgeübte Beruf zugrunde gelegt, sondern geschaut, welchen Beruf der Betroffene auf dem gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt noch ausüben könnte
- Leistungsanspruch besteht
- Ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20%
- Ab der 26. Woche (6 Monate) nach Eintreten der Minderung der Erwerbsfähigkeit