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Elektronische Patientenakte (ePA)

Letzte Aktualisierung: 20.1.2025

Zusammenfassungtoggle arrow icon

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist eine versichertengeführte Akte in der Telematikinfrastruktur und steht gesetzlich Versicherten zur Verfügung. Sie soll insb. ermöglichen, den Informationsfluss zwischen verschiedenen Akteuren im Gesundheitswesen zu verbessern. Hierzu können u.a. Informationen zu präventiven, diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, pflegerischer Versorgung, Arztbriefe und Befundberichte sowie eRezepte gespeichert werden. Die Nutzung der ePA ist für die Versicherten freiwillig, sie können ihrer Anlage widersprechen oder auch die Nutzung und Zugriffsrechte einschränken. Die lokale Behandlungsdokumentation ersetzt die ePA nicht, diese ist für die behandelnden Personen weiterhin verpflichtend.

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Grundlagentoggle arrow icon

Überblick

  • Definition: Versichertengeführte Akte in der Telematikinfrastruktur für gesetzlich Versicherte
    • Patient:innen entscheiden, welche Informationen gespeichert werden und für wen sie zugänglich sein sollen
  • Daten, die in die ePA eingepflegt werden können
    • Informationen zu
      • Diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen
      • Präventionsmaßnahmen
      • Pflegerischer Versorgung, Heilbehandlung und Rehabilitation
    • Dokumente für die Patient:innen
      • eAU (Ausgabe für Versicherte)
      • eArztbrief
      • eRezept
    • Abrechnungsdaten der Krankenkassen
    • Selbstverwaltete Gesundheitsdaten der Patient:innen
    • Hinweise zu
      • Organ- und Gewebespendebereitschaft
      • Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
  • Form der gespeicherten Daten
    • Aktuell: Dokumente im PDF-Format mit Metadaten zur Unterstützung der Suche
    • In Zukunft: Strukturierte und interoperable digitale Daten in dafür entwickelten Anwendungen der ePA
  • Zugriff
    • Versicherte haben Zugriff über ePA-App
    • Einlesen der Versichertenkarte → Zugriff der Praxis für 90 d auf alle Daten, sofern Patient:in es nicht anders hinterlegt hat
    • Kein Zugriff auf die Daten durch die Krankenversicherung!
    • Forschende [1]

Versicherte können sowohl der Einrichtung einer ePA generell als auch der Nutzung für bestimmte Einrichtungen oder Zwecke widersprechen!

Lokale Behandlungsdokumentation vs. elektronische Patientenakte

Die ePA ersetzt nicht die lokale Dokumentation über die Behandlung!

Lokale Patientenakte Elektronische Patientenakte in der Telematikinfrastruktur
Funktion
  • Dokumentation des aktuellen Behandlungskontextes in der eigenen Gesundheitseinrichtung
  • Digitaler Ablageort für alle gesundheitsrelevanten Informationen einer Person
  • Verwendung auch in anderen Gesundheitseinrichtungen
  • Verwendung erhobener Daten in der Forschung möglich
Inhalte
  • Fallspezifisch: Diagnosen, Maßnahmen und Ergebnisse aus der direkten Behandlung
  • Ggf. ergänzende Daten aus anderen Behandlungskontexten (z.B. Scan eines Arztbriefes)
  • Fallübergreifend: Gesundheitsrelevante Daten aus allen Behandlungskontexten, die eine Person durchläuft
Nutzer:innen aus dem Gesundheitswesen
  • Einrichtungsbezogen: Angehörige der eigenen Institution (z.B. Praxis, Krankenhaus)
  • Einrichtungsübergreifend
  • Fachübergreifend
Verwaltung der Akte
  • Ärztlich geführte Akte
  • Versichertengeführte Akte
  • Bei ausbleibendem Widerspruch der Versicherten: Ärztliche Pflicht zur Ergänzung von Gesundheitsinformationen aus dem aktuellen Behandlungskontext
Nutzung durch Patient:innen
  • Einsicht und Änderung von Daten auf Anfrage
  • Verwaltung der Akte
  • Ergänzung eigener Gesundheitsdaten
Speicherort
  • Server der lokalen Praxis- bzw. Krankenhaussoftware

Nutzung der ePA: Widerspruchslösung („Opt-out“)

  • Bedeutung: Bei fehlendem Widerspruch durch Versicherte wird ePA durch gesetzliche Krankenkassen angelegt
  • Widerspruchsoptionen
    • Gegen Einrichtung der ePA generell: Bei der Krankenkasse
    • Gegen Zugriff einer bestimmten Institution (Praxis, Krankenhaus, Apotheke): Per ePA-App, bei der Krankenkasse
    • Gegen die Bereitstellung der Medikationsliste : Per ePA-App, bei der Krankenkasse
    • Gegen das Einstellen von Dokumenten in einer Behandlungssituation: In der Praxis/Klinik
    • Gegen das Einstellen von Abrechnungsdaten: Bei der Krankenkasse
    • Gegen die Nutzung zu Forschungszwecken: Per ePA-App, bei der Krankenkasse

Datenschutz

  • Datenschutzverantwortung: Jede Krankenkasse für ihr jeweiliges ePA-Aktensystem inkl. ePA-App
    • Prüfung und Zertifizierung aller Software- und Hardwarekomponenten durch die gematik
  • Datensicherheit
    • Datenzugriff: Mehrfaktor-Authentifizierung mittels digitaler Identitäten (z.B. Gesundheits-ID) auf mobilen Endgeräten gemäß „Zero-Trust-Ansatz“
    • Datenspeicherung: Verschlüsselte Daten auf zentralen Servern innerhalb Deutschlands
      • Schlüssel liegen ausschließlich bei den Patient:innen, die diese nur an medizinische Leistungserbringer weitergeben können, die an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind
      • Kein Zugriff für die Krankenkassen möglich!
  • Transparenz: Protokollierung sämtlicher Aktivitäten und Speicherung der Protokolldaten über 3 Jahre
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ePA-Nutzung durch Ärzt:innentoggle arrow icon

  • Allgemein
    • Dokumentationspflicht: Ärzt:innen sind dazu verpflichtet, Informationen zur aktuellen Behandlung in die ePA einzupflegen
    • Aufklärungspflicht gegenüber den Patient:innen
      • Über Art und Umfang der gespeicherten Daten
      • Über die Möglichkeit, weitere Daten einpflegen zu lassen
    • Vergütung: GOPs stehen für Erstbefüllung und weiteres Einpflegen von Daten zur Verfügung
  • Einzupflegende Daten
    • Automatisch: eRezepte
    • Immer verpflichtend
      • Aktuelle eArztbriefe und Befundberichte
      • Laborbefunde
      • Befunde aus bildgebender Diagnostik
    • Auf Patientenwunsch verpflichtend
      • DMP-Daten
      • eAU-Bescheinigungen (Kopie für Versicherte)
      • Informationen, ob eine Erklärung zur Organspende vorliegt
      • Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
      • Abschrift der Behandlungsdokumentation
  • Umgang mit hochsensiblen Daten: Insb. Daten zu psychischen Erkrankungen, STD, Schwangerschaftsabbrüchen sowie Ergebnisse genetischer Untersuchungen
    • Ärzt:innen müssen Versicherte aktiv auf das Widerspruchsrecht der Speicherung hinweisen
    • Dokumentation der Aufklärung zum Widerspruch in der lokalen Behandlungsdokumentation
    • Sonderfall genetische Untersuchung: Schriftliche Einwilligung erforderlich

Pflicht der behandelnden Ärzt:innen ist es, Informationen zum aktuellen Behandlungskontext in die ePA einzupflegen. Das Einpflegen von Informationen aus früheren Behandlungskontexten (z.B. frühere Arztbriefe) ist Aufgabe der Patient:innen oder ihrer Krankenkassen!

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ePA-Nutzung durch Versichertetoggle arrow icon

  • Verwendung bei Besuch einer Praxis/eines Krankenhauses
    • Nach Einlesen der Versichertenkarte Zugriff für 90 d auf die ePA durch die behandelnde Praxis/Klinik, sofern nicht anders eingestellt
  • Möglichkeiten für Versicherte über die ePA-App
    • Dokumente einsehen
    • Dokumente verbergen (widerrufbar)
    • Dokumente löschen (unwiderruflich)
    • Dokumente einstellen
    • Zugriffsbefugnisse anpassen
    • Aktuell noch nicht bei allen Krankenkassen: Einpflegen von Impfungen
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Ausblick: In Zukunft geplante Nutzungtoggle arrow icon

  • Elektronischer Medikationsplan
  • Dokumentation von Vorsorgeuntersuchungen und Präventionsmaßnahmen
    • eZahnbonusheft
    • eU-Heft
    • eMutterpass
    • eImpfpass
  • Elektronische Patientenkurzakte mit Notfalldatensatz
  • Messengerdienst TIM
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