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Ärztliche Rechtskunde

Letzte Aktualisierung: 17.1.2025

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Jeder medizinische Eingriff erfüllt nach dem Strafgesetzbuch den objektiven Tatbestand der Körperverletzung! Aufgrund dieser Rechtslage müssen ärztliche Tätigkeiten einen juristischen Rahmen erhalten, um einerseits das Wohl und das Recht des Patienten, andererseits aber auch die Rechte des Arztes zu schützen. Gerade Behandlungsfehler führen oft zu Klagen bezüglich Aufklärungspflicht, korrektem ärztlichem Handeln oder Übernahme- und Organisationsverschulden. Es kann abhängig von Kläger, Ausmaß des Fehlers und außergerichtlicher Klärung zu unterschiedlichen Prozessen kommen. Strafrechtlich können Freiheitsstrafen, Geldstrafen und Berufsverbote verhängt werden. Häufiger sind aber zivilrechtliche Prozesse erfolgreich, bei denen ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird. Im bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist im Verfahren auch eine Beweislastumkehr (bei der der Arzt seine Unschuld beweisen muss) möglich. Auch eine unterlassene Hilfeleistung und eine Durchbrechung der Schweigepflicht können zu straf- und zivilrechtlichen Prozessen führen.

Alle Ärzte sind zur Mitgliedschaft in den zuständigen Landesärztekammern verpflichtet. Diese regeln als Körperschaften des öffentlichen Rechts die Berufs- und Weiterbildungsordnung und können in standesgerichtlichen Prozessen u.a. Disziplinar- und Geldstrafen verhängen.

Die Inhalte zur ärztlichen Rechtskunde basieren auf der deutschen Gesetzeslage und Rechtssprechung.

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Allgemeinestoggle arrow icon

  • Approbation: Nach der Approbationsordnung ist die Approbation die Zulassung zu den akademischen Heilberufen. Die Erteilung und der Widerruf erfolgen durch die zuständige Verwaltungsbehörde des Bundeslandes (Landesrecht).
    • Die Erteilung der Approbation war bis zum 01.04.2012 an die Staatsangehörigkeit des Arztes gebunden (ausländische Ärzte haben eine Berufserlaubnis, aber keine Approbation erhalten). Seit dem 01.04.2012 ist es nun aber auch möglich, als nicht-deutscher Staatsbürger eine Approbation zu beantragen.
  • Tatbestand der Körperverletzung: Unabhängig von Durchführung und Erfolg erfüllt jeder medizinische Eingriff den objektiven Tatbestand der Körperverletzung nach § 223 StGB. Für die Rechtfertigung des Eingriffs müssen folgende zwei Aspekte erfüllt werden:
    1. Aufklärung: Der Patient muss (sofern er einwilligungsfähig ist) in die Durchführung der Maßnahme einwilligen.
    2. Durchführung: Die Maßnahme muss gemäß den Regeln der medizinischen Wissenschaft durchgeführt werden.
  • Berufsverbot: Ein Berufsverbot kann nur vom Strafgericht angeordnet werden. Voraussetzungen nach § 70 StGB sind:
    • Grober Missbrauch des Berufes und/oder eine Verletzung der mit dem Beruf verbundenen Pflichten liegen vor
    • Eine weitere Ausübung des Berufes würde mit einem erheblichen Risiko für weitere erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art einhergehen
  • Rechte und Pflichten
    • Rechtsfähigkeit: Die Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein und beginnt mit der vollendeten Geburt.
    • Strafmündigkeit: Strafmündigkeit beschreibt das Erreichen eines Alters, bei dem ein Mensch die Folgen seiner Handlungen so weit überblicken kann, dass er bewusst Anderen schaden kann und daher für diese Handlungen zur Verantwortung gezogen werden kann.
    • Deliktsfähigkeit: Deliktsfähigkeit bedeutet, dass eine Person für einen vorsätzlich oder fahrlässig angerichteten Schaden (Delikt) nach Privatrecht Schadensersatz leisten muss.
    • Testierfähigkeit: Testierfähigkeit bedeutet, dass eine Person ohne gesetzlichen Vertreter ein rechtsgültiges Testament aufsetzen darf.
    • Geschäftsfähigkeit: Geschäftsfähigkeit beschreibt, dass Personen selbstständig rechtswirksame Geschäfte vornehmen dürfen.
  • Funktionen eines Arztes bei einem Prozess vor Gericht: Als Arzt wird man hauptsächlich in zwei Funktionen vor Gericht geladen sein
    • Sachverständiger Zeuge: Ein sachverständiger Zeuge ist ein Zeuge, der (zufällig) aufgrund seiner besonderen Sachkenntnisse fachkundliche Wahrnehmungen machen konnte.
      • Auf Anfrage des Sachverständigen gibt er Auskunft über Befunde, die für die Beurteilung des Tathergangs relevant sein könnten
      • Beschränkt auf den Bericht von Tatsachen, soll selbst keine Wertungen abgeben
    • SachverständigerGutachter: Ein Gutachter hat die Aufgabe, einen Sachverhalt durch seine speziellen Fachkenntnisse zu beurteilen und dadurch eine Entscheidungsbildung von gerichtlicher Seite zu ermöglichen.
      • Der Sachverständige wird vom Gericht bestellt

Altersgrenzen

Rechtlich relevante Altersgrenzen
Strafmündigkeit (StGB) Zivilrechtliche Fähigkeiten (BGB)
Vor dem vollendeten 7. Lebensjahr
  • Geschäfts- und Deliktunfähigkeit
Ab dem vollendeten 7. Lebensjahr
Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr
Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr
  • Volle Strafmündigkeit (bis zum 21. LJ Anwendung von Jugendstrafrecht möglich)
Ab dem vollendeten 21. Lebensjahr

Standesrecht

Alle Ärzte und Berufsgruppen mit Kammerzugehörigkeit sind Pflichtmitglieder in ihren jeweiligen Kammern. Die Kammern (bei Ärzten: Landesärztekammern) sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts dazu befugt, Ordnungen für ihre Mitglieder zu erlassen. Verstöße gegen diese Ordnungen dürfen vom Standesgericht meist mit Disziplinarstrafen geahndet werden.

  • Bundesärztekammer: Die Bundesärztekammer ist keine eigene Kammer, sondern gilt als Arbeitsgemeinschaft der Landesärztekammern.
  • Wichtige erlassene Ordnungen
    • Berufsordnung: Angelehnt an den hippokratischen Eid
    • Weiterbildungsordnung
  • Heilberufsgericht (Standesgericht): Das Berufsgericht verhängt Disziplinarmaßnahmen bei Verhalten, welches nicht dem Ansehen des Berufes entspricht. Es handelt unabhängig von den Straf- und Zivilgerichten. Der Kläger ist dabei nicht der Patient, sondern die zuständige Ärztekammer.
    • Strafen werden bei Verletzung der Berufs- oder Standespflichten ausgesprochen
      • Mögliche Strafen: Disziplinarmaßnahmen, Geldstrafen, Wahlrechtsentzug bei der Ärztekammer
      • Nicht-mögliche Strafen: Freiheitsstrafen, Berufsverbot und Entziehung der Approbation

Das Fehlverhalten eines Arztes kann gleichzeitig zivilrechtlich (z.B. Zivilprozessordnung), strafrechtlich (z.B. Strafprozessordnung), standesrechtlich und nach öffentlichem Recht geahndet werden!

Kurierfreiheit und Kurierzwang

  • Kurierzwang: Bis 1871/72 herrschte ein Kurierzwang (Behandlungszwang), der den Arzt zur Therapie jedes Patienten verpflichtete.
  • Kurierfreiheit: Kurierfreiheit bezeichnete eine gesetzliche Legitimation, nach der jede Person (unabhängig vom Ausbildungsstand) medizinische Behandlungen durchführen durfte. Seitdem die Kurierfreiheit 1939 abgeschafft wurde, dürfen nur noch Ärzte und bestimmte zugelassene Personen (z.B. Heilpraktiker) Kranke behandeln.
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Aufklärungspflichttoggle arrow icon

  • Umfang der Aufklärung
    • Der Umfang richtet sich vor allem nach der Dringlichkeit und Invasivität des Eingriffs. Je dringlicher der Eingriff, desto knapper kann die Aufklärung erfolgen.
    • Im Allgemeinen genügt eine Aufklärung „im Großen und Ganzen“, die nicht über alle medizinischen Details informiert. Je genauer allerdings eine Aufklärung erfolgt, desto schwieriger ist die juristische Anfechtbarkeit.
    • Sicherungsaufklärung: Der Arzt ist verpflichtet, über die für die Sicherung des Therapieerfolges notwendigen Maßnahmen aufzuklären (z.B. körperliche Schonung nach einem operativen Eingriff).
    • Aufklärung im Notfall: Der Arzt kann eine zweifelsfrei gebotene Maßnahme in einer akuten Notfallsituation selbst verantworten. Bei bewusstlosem Patienten ist der mutmaßliche Patientenwille zu eruieren, wobei einer Patientenverfügung besondere Gewichtung zukommt. Soweit möglich, sollten Familienangehörige oder sonstige Vertrauenspersonen am Entschluss beteiligt werden, um den mutmaßlichen Willen des Patienten zu bezeugen.
    • Verweigerung: Jeder Patient hat das Recht auf Nicht-Wissen und somit z.B. eine Aufklärung abzulehnen. Wenn von diesem Recht Gebrauch gemacht wird, sollte dies vom zuständigen Arzt dokumentiert werden.
  • Zeitpunkt der Aufklärung
    • Der Patient muss vor einer medizinischen Handlung so rechtzeitig (mit ausreichendem Abstand) aufgeklärt werden, dass er in der Lage ist, eine eigenständige Entscheidung ohne Handlungsdruck zu treffen!
      • Sobald eine Behandlung eingeleitet ist, verliert der Patient die erforderliche Distanz und Eigenständigkeit, sodass eine Aufklärung in der stationären Behandlung frühzeitig erfolgen sollte (bestenfalls bereits bei Festlegung des Operationstermins)!
      • Kann die Aufklärung nicht vor der medizinischen Handlung erfolgen (bspw. bewusstloser, akut vital gefährdeter Patient), muss sie danach baldmöglichst nachgeholt werden
  • Dokumentation: Eine schriftliche Einwilligung mittels vorgefertigter Aufklärungsformulare ist aus forensischen Gründen zu empfehlen, jedoch nicht zwingend notwendig, da eine dokumentierte mündliche Aufklärung ausreichend ist. Außerdem ist ein Aufklärungsformular nur ein Hinweis darüber, dass eine Aufklärung in einem gewissen Umfang stattgefunden hat. Nach Durchsicht des standardisierten Aufklärungsbogens durch den Patienten erfolgt ein ärztliches Aufklärungsgespräch über den Ablauf des geplanten Eingriffs und alle relevanten Risiken und Komplikationen.
  • Aufklärung bei einem nicht-indizierten Eingriff: Trotz Aufklärung ist ein Eingriff nach § 223 und § 228 StGB strafbar, wenn keine medizinische Indikation gegeben oder das Verfahren sittenwidrig ist.
  • Sprache: Der Patient kann von seinem Selbstbestimmungsrecht keinen Gebrauch machen, wenn er aufgrund einer sprachlichen Barriere der Aufklärung über den Ablauf und die Risiken einer Behandlung nicht folgen kann. In diesem Fall liegt keine juristische Rechtfertigung für einen Eingriff vor. Dabei ist es irrelevant, ob die Gründe für die sprachlichen Hindernisse auf Seiten des Arztes oder des Patienten liegen.
  • Therapeutisches Privileg: Das therapeutische Privileg bezeichnet das Recht des Arztes, eine Aufklärung zum Wohl des Patienten zu unterlassen (z.B. bei infauster Prognose). Da dieses Privileg ethisch und moralisch auf jeden Fall fragwürdig erscheint, sollte nur in absoluten Ausnahmefällen davon Gebrauch gemacht werden.
  • Erzwingbare Eingriffe: Folgende Maßnahmen dürfen i.d.R. ohne Einwilligung des Patienten erfolgen
    • Erkennung von Geschlechtskrankheiten (nach Infektionsschutzgesetz)
    • Untersuchung und Behandlung zur Verhinderung von Seuchen (nach Infektionsschutzgesetz)
    • Blutentnahme und andere körperliche Eingriffe, die zur Klärung eines Sachverhalts im Rahmen eines Verfahrens erforderlich sind
      • Beispiele: Blutalkoholbestimmung bei alkoholisierten Verkehrsteilnehmern und/oder V.a. Strafbestand unter Alkoholeinfluss, Penis-/Skrotalabstrich bei V.a. Vergewaltigung
      • Grundlage: Richterliche/polizeiliche Anordnung nach Strafprozessordnung (StPO)
      • Voraussetzungen: Ordnungsgemäße Durchführung und kein zu erwartender Nachteil für die Gesundheit des Untersuchten
      • Probenverwendung: Nur für die angeordnete Untersuchung und im Anschluss unmittelbare Vernichtung
  • Einwilligung und Aufklärung bei Minderjährigen [1]
    • Alter <14 Jahren (i.d.R. nicht einwilligungsfähig ): Sofern kein Notfall vorliegt, ist bei Kindern die Einwilligung beider Sorgeberechtigten zwingend erforderlich
      • Wird eine Einwilligung seitens der Sorgeberechtigten verweigert, kann der Arzt das Familiengericht einschalten → Das Familiengericht kann den Sorgeberechtigten das medizinische Sorgerecht entziehen
    • Alter 14–18 Jahre: Eine rechtswirksame Einwilligung ist möglich, wenn von Seiten des Arztes folgendes berücksichtigt wird
      1. Art und Schwere des konkreten Eingriffs machen ein zeitnahes Handeln notwendig oder
      2. Es kann von einer Einsichts- und Urteilsfähigkeit des minderjährigen Patienten zur sachgemäßen Bewertung ausgegangen werden
      • Wird keiner dieser beiden Punkte erfüllt, ist die Einwilligung beider Sorgeberechtigten zwingend erforderlich
  • Aufklärung bei „Entlassung gegen ärztlichen Rat [2]
    • Grundlage
      • Einwilligungsfähiger Patient
      • Detaillierte Information über weiteres Vorgehen, Dringlichkeit der Behandlung, spezifisches Risiko eines drohenden Gesundheitsschadens bei Ablehnung der Behandlung, Eigenverantwortung für ggf. Folgeschäden
      • Genaue Dokumentation
    • Rechtliche Ausnahmen, z.B.
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Einwilligungsfähigkeittoggle arrow icon

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Behandlungsfehlertoggle arrow icon

Ein ärztlicher Behandlungsfehler kann abhängig von den Konsequenzen gleichzeitig sowohl standes-, zivil-, strafrechtlich als auch nach öffentlichem Recht verfolgt werden. Dabei kann es zu einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Klärung bzw. Einigung kommen.

Rechtliche Konsequenzen ärztlicher Behandlungsfehler
Verfolgung Konsequenzen
Standesrecht
  • Standesrechtliches Verfahren
  • Verweise
  • Disziplinarmaßnahmen
  • Geringe Geldstrafen
Zivilrecht (vor allem BGB)
  • Zivilrechtlicher Prozess nach Zivilprozessordnung
  • Entschädigung
  • Schadensersatz
  • Schmerzensgeld
Strafrecht (vor allem StGB)
  • Strafrechtliches Verfahren nach Strafprozessordnung
Öffentliches Recht (BÄO)
  • Zuständige Verwaltungsbehörde
  • Approbationsentzug

Bei einem zivilrechtlichen Prozess geht es um eine adäquate Entschädigung des geschädigten Patienten. Bei strafrechtlichen Prozessen geht es um eine Bestrafung des Arztes!

  • Definition einer abweichenden Behandlung: Eine nicht angemessene, nicht fachgerechte oder nicht zeitgerechte Behandlung des Patienten
    • Grober Behandlungsfehler: Ein Behandlungsfehler ist als grob zu bewerten, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Juni 1996 – VI ZR 172/95). Die Einstufung als „grob“ kann aufgrund der juristischen Konsequenzen (Beweislastumkehr) nur von einem Richter vorgenommen werden.
      • Beweislastumkehr: Der Kläger kann in einem zivilrechtlichen Verfahren über das Gericht eine Beweislastumkehr erwirken, wenn ihm der Nachweis gelingt, dass es sich um einen groben Behandlungsfehler handelt oder wenn Dokumentationsmängel (z.B. bei mangelnder Aufklärung) vorliegen.
        • In einem Strafverfahren nach Strafprozessordnung verbleibt dagegen stets die volle Beweislast auf Seiten der Staatsanwaltschaft.
    • Strafverfahren: Bei nicht-natürlicher Todesursache oder dem Verdacht einer fahrlässigen Tötung muss die Staatsanwaltschaft ermitteln. In einem ordentlichen Strafverfahren hat die Staatsanwaltschaft dabei besondere Befugnisse, bspw.
  • Gerichtliche Klärung: Zivilgericht, Strafgericht (Staatsanwaltschaft)
  • Außergerichtliche Klärung: Voraussetzung ist die Zustimmung von Arzt und Patient
    • Verhandlung zwischen dem Rechtsanwalt des Patienten und der Haftpflichtversicherung des Arztes
    • Einberufung einer Schlichtungsstelle oder Gutachterkommission durch die zuständige Ärztekammer
  • Selbstanzeige
    • Der Arzt ist nicht zur Selbstanzeige verpflichtet! Der Arzt ist aber verpflichtet, den Patienten über Behandlungsfehler zu informieren, insb. wenn durch den Behandlungsfehler Folgeschäden entstehen oder entstanden sein können.
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Delegation ärztlicher Tätigkeittoggle arrow icon

  • Delegation ärztlicher Tätigkeit: Die Übertragung ärztlicher Aufgaben ist prinzipiell möglich, darf aber nicht pauschal erfolgen, sondern muss individuell folgende Aspekte berücksichtigen:
    • Zustand des Patienten
    • Berufsspezifische Qualifikation des nicht-ärztlichen Mitarbeiters
    • Die Anleitung, Koordination, Durchführung und Erfolgskontrolle sowie deren Dokumentation liegt vollständig in der Verantwortung des Arztes.
  • Übernahmeverschulden: Jeder am Patienten tätige Mitarbeiter ist verpflichtet, nur solche Tätigkeiten durchzuführen, die er kennt und beherrscht. Bei Übernahme einer Tätigkeit, für die dem Mitarbeiter die erforderlichen Fachkenntnisse fehlen, kann sich ein Verschulden ergeben, sobald es zu Schaden oder inadäquater Behandlung kommt.
  • Organisationsverschulden: Jeder Arbeitgeber (Krankenhausträger, Chefärzte) hat die Pflicht, für Einsatz, Anleitung und Kontrolle des Hilfspersonals zu sorgen. Verstößt er schuldhaft gegen diese Pflicht, kann ihm daraus ein Organisationsverschulden zur Last gelegt werden. Der Geschädigte hat nach § 823 BGB Anspruch auf Schadensersatz.
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Facharztstandardtoggle arrow icon

  • Definition: Verpflichtung zur Gewährleistung einer medizinischen Behandlung entsprechend dem qualitativen Standard eines erfahrenen Facharztes / einer erfahrenen Fachärztin des jeweiligen Fachgebiets
    • Facharztstatus: Person hat die Facharztprüfung bestanden
    • Facharztqualifikation: Person hat die entsprechende Qualifikation, die Facharztprüfung aber noch nicht abgelegt
  • Geltungsbereich: Anspruch auf Facharztstandard
    • Entsteht bei der Übernahme einer Behandlung durch das jeweilige Krankenhaus
    • Gilt auch außerhalb der regulären Dienstzeiten
    • Gilt auch bei (noch) nicht vorhandener formeller Facharztanerkennung
  • Rechtliche Grundlage: Urteil des Bundesgerichtshofs von 1988

Der Facharztstandard bezeichnet einen Qualitätsmaßstab, nicht die formelle Facharztanerkennung! [4]

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Fachgebietsgrenzentoggle arrow icon

  • Definition: Ärztliches Tätigkeitsfeld innerhalb eines bestimmten Fachgebiets
    • Auflistung der Weiterbildungsinhalte als Positivliste
    • Tätigkeit außerhalb des Fachgebiets nur in Ausnahmefällen
  • Rechtliche Grundlage: Einheit des Arztberufes gemäß Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 1972
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Unterlassene Hilfeleistungtoggle arrow icon

  • Jeder Arzt hat prinzipiell das Recht, einen Patienten abzulehnen (kein Kurierzwang). Dieses Recht entfällt jedoch, wenn es sich um eine dringend notwendige medizinische Versorgung handelt (z.B. Notfall). Lehnt ein Arzt in einer solchen Situation die Behandlung ab, macht er sich durch unterlassene Hilfeleistung im Sinne von § 323c StGB strafbar. Darüber hinaus muss eine Ablehnung in jedem Falle auch gerechtfertigt werden. Gründe hierfür können sein:
    • Mangelndes Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient
    • Zu viele Patienten
    • Behandlung übersteigt die Fähigkeiten des Arztes
  • StGB § 323c: Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten und insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
  • StGB § 13: Garantenstellung
    • Bei Übernahme der Behandlung wird der Arzt zum Garanten und ist dazu verpflichtet, alles Sachgemäße für den Patienten zu tun, dass die Behandlung nicht misslingt. Im Prinzip sichert der Arzt seinem Patienten eine sachgemäße Behandlung zu. Tut er dies nicht (Beispiel: Ein diensthabender Arzt schaltet sein Telefon aus, um beim Schlafen nicht gestört zu werden), so macht er sich nach § 13 StGB „Begehen durch Unterlassen“ strafbar.
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Schweigepflichttoggle arrow icon

Nach § 203 StGB ist der Arzt als Geheimnisträger persönlich schweigepflichtig. Die Schweigepflicht kann nicht durch die Arbeitgeber oder Vorgesetzten aufgehoben werden. Die Schweigepflicht gilt auch nach Versterben des Patienten. Bei der Verletzung der Schweigepflicht handelt es sich um ein Antragsdelikt (Verletzungen der Schweigepflicht werden erst nach Antragstellung strafrechtlich verfolgt).

  • Keine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit
    • Es muss mindestens ein bedingter Vorsatz vorliegen
    • Bei grober Fahrlässigkeit ist aber von einem bedingten Vorsatz auszugehen
  • Den Heilberuf betreffender schweigepflichtiger Personenkreis
    • Ärzte, Zahnärzte, Apotheker
    • Psychologen
    • Angehörige assistierender Heilberufe, die eine staatlich geregelte Ausbildung erfordern: Z.B. Gesundheits- und Krankenpfleger, Altenpfleger und Mitarbeiter des Rettungsdienstes
  • Geltungsbereich
    • Die Schweigepflicht gilt gegenüber jeder dritten Person (auch Familienangehörigen)
    • Die Schweigepflicht gilt auch für einwilligungsfähige Minderjährige
    • Die Schweigepflicht gilt für alle (auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit(!) – also auch bzgl. nicht-medizinischer Belange) anvertrauten Geheimnisse. Dies trifft allerdings nur zu, wenn einem die entsprechenden Geheimnisse in der Funktion als Arzt anvertraut wurden. Werden einem Geheimnisse in der Rolle als Privatperson anvertraut, gilt die Schweigepflicht nicht.

Entbindung von der Schweigepflicht

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Datenschutztoggle arrow icon

Datenschutz allgemein meint den Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch. Dies ist ein fundamentales Persönlichkeitsrecht. Im Gesundheitswesen ist der Datenschutz besonders wichtig, da die Gesundheitsdaten einer besonderen Kategorie von Daten angehören. Sie gelten als besonders sensibel und müssen daher stärker geschützt werden, sodass ein korrekter Umgang mit ihnen unerlässlich ist. Alle Aspekte (Erhebung, Speicherung, Weitergabe etc.) sind gesetzlich geregelt. Grundlage hierfür bilden die EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) [5] und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) [6]. Unabhängig von der rechtlichen Komponente fördert ein sensibler Umgang mit Daten zudem eine vertrauensvolle Arzt-Patienten-Beziehung.

Kategorien personenbezogener Daten

  • Allgemeine personenbezogene Daten: Alle Daten, anhand derer eine Person theoretisch identifiziert werden kann , z.B.
    • Adresse
    • Matrikelnummer
    • IP-Adresse
    • Standortdaten
    • Spezifische psychische bzw. physische Merkmale
  • Besondere Kategorien personenbezogener Daten: Sensible Daten, die einem stärkeren Schutz unterliegen, z.B.
    • Gesundheitsdaten
    • Genetische oder biometrische Daten
    • Ethnische Zugehörigkeit
    • Politische Ausrichtung
    • Sexuelle Orientierung

Grundprinzipien der Datenverarbeitung [7]

  • Datenverarbeitung: Jeder mit oder ohne Hilfe ausgeführte Vorgang mit personenbezogenen Daten (bspw. Speicherung, Veränderung, Anpassung, Erfassung, Erhebung)
    • Grundprinzipien
      • Richtigkeit: Sachlich richtig und auf dem neuesten Stand
      • Transparenz: Für die betroffene Person in nachvollziehbarer Weise verarbeitet
      • Integrität und Vertraulichkeit: Angemessene Sicherheit, Schutz vor Unbefugten und Schädigung
      • Zweckbindung: Erhebung nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke (z.B. bei Gesundheitsdaten nur Daten, die für die Behandlung notwendig sind)
      • Datenminimierung: Reduktion auf die zweckgebundene notwendige Menge
      • Speicherbegrenzung: Speicherung nur so lange, wie es zweckgebunden erforderlich ist
      • Rechenschaftspflicht: Verantwortlichkeit zur Einhaltung aller Prinzipien
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Umgang mit Gesundheitsdatentoggle arrow icon

Verarbeitung von Gesundheitsdaten

  • Voraussetzung: Einwilligung der betroffenen Person mit Nachweis
    • Freiwillig und nicht an andere Zwecke gekoppelt
    • Aktive Einwilligung [8]
    • Einwilligung muss sich ausdrücklich auf die spezifischen Gesundheitsdaten beziehen
    • Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden
    • Bei schriftlicher Aufforderung zur Einwilligung: Gute Verständlichkeit und leichter Zugang
    • Nachweis sollte bspw. in der Patientenakte auffindbar sein
  • Ausnahmen: Sonderfälle, bei denen i.d.R. keine explizite Einwilligung der betroffenen Person vorausgesetzt wird, bspw.
    • Datenverarbeitung dient dem Zweck des Überlebens der betroffenen Person oder einer anderen Person
    • Schutz vor schweren Gefahren der öffentlichen Gesundheit
    • Gesundheitsvorsorge in der Arbeitsmedizin [9][10]

Foto- und Videodaten

Auch Foto- und Videodaten gehören zu den personenbezogenen Gesundheitsdaten. Somit muss für die Aufnahme eine Einwilligung der Betroffenen vorliegen.

  • Beispiele aus der Klinik
    • Aufnahmen zu diagnostischen bzw. therapeutischen Zwecken
    • Aufnahmen zur Verlaufsdokumentation (z.B. Wunddokumentation) [11][12]
    • Aufnahmen für andere Zwecke (z.B. Video vom Gangbild für die Lehre)

Grundsätzlich sollten keine Privatgeräte zur Aufnahme von Gesundheitsdaten verwendet werden!

Weitergabe von Gesundheitsdaten an Dritte [13]

Datenschutz entspricht nicht der Schweigepflicht. Auch wenn die Weitergabe ggf. rein datenschutzrechtlich gestattet wäre, muss die ärztliche Schweigepflicht immer eingehalten werden! Der Schutz der Daten beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod der betroffenen Person, die Schweigepflicht besteht jedoch auch nach dem Tod weiter! Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht kann strafrechtlich verfolgt werden.

Bei unberechtigter Weitergabe oder Verarbeitung personenbezogener Daten droht ggf. eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren sowie Bußgelder bis zu 50.000 €! [14]

Auskunft an Angehörige [15][16]

  • Voraussetzung: Einverständniserklärung UND Schweigepflichtsentbindung
    • Ausnahme: Bei nicht-ansprechbaren Betroffenen
      • Auskunft ggü. Ehepartner oder enge Familienangehörige
      • Erörterung des Patientenwillens (ggf. mithilfe einer vorliegenden Patientenverfügung)

Auskunft an Kollegen [15]

  • Anonym: Es dürfen keine Rückschlüsse auf die betroffene Person gezogen werden können
    • Ausnahme: Auskunft möglich an alle Mitbehandelnden bzw. an das Behandlungsteam

Rechte der Betroffenen [17]

  • Transparente Kommunikation: Präzise, verständliche und leicht zugängliche Sprache des Verantwortlichen
  • Information: Bspw. über den Erhalt von Daten zur Person von Dritten (z.B. Angehörigen)
  • Auskunft: Bspw. Recht auf Akteneinsicht bzw. Aktenkopie
  • Berichtigung: Korrektur fehlerhafter/nicht-aktueller Inhalte
  • Eingeschränkte Verarbeitung: Bspw. während des Prüfungszeitraumes, wenn die Richtigkeit der Daten durch den Betroffenen bestritten wurde und es deshalb zu einer Überprüfung der Daten kommt
  • Löschung: Daten sind für den ursprünglichen Zweck, für den sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig oder die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung
  • Widerruf: Die Einwilligung zur Datenverarbeitung kann jederzeit widerrufen werden

Alle Anliegen sollen unverzüglich an den Datenschutzbeauftragten gemeldet werden!

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Datenschutzbeauftragtertoggle arrow icon

Unternehmen, die mit personenbezogenen Daten arbeiten, also auch Krankenhäuser, müssen einen Datenschutzbeauftragten ernennen . Dies erfolgt auf Grundlage der fachlichen Kompetenzen sowie der beruflichen Qualifikation. Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten werden nach Ernennung an die Aufsichtsbehörde des Landes weitergegeben und dort veröffentlicht. [18][19]

  • Aufgaben
    • Einbindung in alle Fragen bzgl. des Schutzes personenbezogener Daten
    • Steht allen Betroffenen mit datenschutzrechtlichen Anliegen zur Seite und unterliegt der Schweigepflicht
    • Unterrichtung und Beratung des Unternehmens bzw. des Krankenhauses über Gesetze des Datenschutzes und deren Umsetzung
    • Überwachung der Einhaltung der Gesetze und Vorschriften
    • Regelmäßige Schulungen und Begehungen
    • Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde und der Landesdatenschutzbehörde

Alle Fehler im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, z.B. Versand an eine falsche Faxnummer, sind innerhalb von 72 h gegenüber der Aufsichtsbehörde meldepflichtig! Die Meldung erfolgt durch den Datenschutzbeauftragten, der umgehend informiert werden soll!

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Praktische Hinweise für den Klinikalltagtoggle arrow icon

Im Klinik- oder Praxisalltag müssen zahlreiche sensible Daten mit großer Sorgfalt behandelt werden. Hierzu sind arbeitsplatzbezogene Regeln zu beachten und ggf. räumliche Anpassungen umzusetzen.

  • Arbeitsräume sollten abschließbar und für Unbefugte nicht einsehbar oder abhörbar sein
  • Fenster sollten bei Verlassen des Raumes geschlossen sein
  • Türen sollten bei Verlassen des Raumes abgeschlossen bzw. von außen nicht zu eröffnen sein
  • Gespräche und Telefonate über Patienten sollten nicht in offenen Stationszimmern oder Stationsstützpunkten geführt werden
  • Monitore und Unterlagen sollten auch an den Stationsstützpunkten nicht einsehbar angebracht oder gelagert sein
  • Behandlungszimmer sollten akustisch und visuell abgrenzbar sein
  • Verstauung von Patientenkurven im Visitenwagen
  • Computer bei (auch kurzzeitigem) Verlassen sperren, insb. auf Fluren

Alle Mitarbeitenden sind für die Einhaltung der geltenden Regeln und den sensiblen Umgang mit Daten verantwortlich!

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Betäubungsmittelrechttoggle arrow icon

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) beschäftigt sich mit dem Umgang mit Betäubungsmitteln (BtM). Für Ärzte sind neben der Rezeptierung bei BtM-Rezepten und Substitutionstherapie u.a. folgende Ausschnitte aus dem § 29 des Betäubungsmittelgesetzes bedeutsam. Nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes macht sich im Sinne des Strafgesetzbuches strafbar, wer u.a.

  • Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, handelt, erwirbt, verschafft oder sie in sonstiger Art in den Verkehr bringt
  • Betäubungsmittel ohne gültige Erlaubnis besitzt
  • Das Verschreiben nicht auf bestimmte Zubereitungen, Bestimmungszwecke oder Mengen beschränkt

Die Abgabe von Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige stellt kein Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz dar!

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Rechtsfragen in einzelnen Fachgebietentoggle arrow icon

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