Zusammenfassung
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) dient dem Zweck, übertragbaren Krankheiten vorzubeugen, sie frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Ein wichtiges Element ist die Meldepflicht übertragbarer Erkrankungen. Meldepflichtige Erkrankungen, die bei Krankheitsverdacht, Erkrankung und Tod seitens des feststellenden ärztlichen Fachpersonals anzuzeigen sind, werden im § 6 (IfSG) abgehandelt. In § 7 (IfSG) wird die Meldepflicht bei Erregernachweis (meist durch medizinische Labore) thematisiert. Welche Person/Institution die Meldung auszuführen hat, ist in § 8 (IfSG) geregelt.
Grundbegriffe
Das Infektionsschutzgesetz dient der Prävention von Erkrankungen, die sich aufgrund ihrer Infektiosität rasch auf große Bevölkerungsgruppen ausbreiten können und in Kombination mit ihrer Schwere somit ein großes Risiko für viele Menschen darstellen. Gemäß des zeitlichen und örtlichen Auftretens der Erkrankung werden unterschieden:
- Epidemie : Stark gehäuftes, zeitlich und örtlich begrenztes Auftreten einer Erkrankung
- Endemie : Stark gehäuftes und zeitlich unbegrenztes Auftreten einer Erkrankung in einer umschriebenen Region
- Pandemie : Stark gehäuftes, zeitlich begrenztes und örtlich unbegrenztes Auftreten einer Erkrankung
Eine Pandemie ist sozusagen eine weltweit auftretende Epidemie!
Zeitlich | Örtlich | Beispiele | Mögliche Faktoren | |
---|---|---|---|---|
Epidemie | begrenzt | begrenzt |
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Endemie | unbegrenzt | begrenzt |
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Pandemie | begrenzt | unbegrenzt |
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Meldeweg und Meldefrist
- Meldeweg nach § 11 (IfSG) [1]
- Meldung an das Gesundheitsamt, das alle gemeldeten Daten bewertet, vervollständigt und spätestens am folgenden Arbeitstag an die zuständige Landesbehörde weitergibt
- Landesbehörde übermittelt am darauf folgenden Arbeitstag die Daten an das RKI
- Meldefrist nach §§ 9 und 10 (IfSG) [2][3]
- Innerhalb von 24 h
- Namentliche Meldung von Krankheiten und Erregernachweisen nach §§ 6 und 7 [4][5]
- Nicht-namentliche Meldung von nosokomialen Infektionen mit epidemischem Zusammenhang (bspw. MRSA) [4]
- Innerhalb von 14 Tagen
- Nicht-namentliche Meldung von Erregernachweisen nach § 7 (IfSG) direkt an das RKI
[3][5]
- Nicht-namentliche Meldung von Erregernachweisen nach § 7 (IfSG) direkt an das RKI
- Innerhalb von 24 h
Für weitere Informationen des RKI siehe:
- FAQ zu IfSG und Meldewesen [6]
- Meldebögen des RKI [7]
Meldepflichtige Krankheiten (§ 6 IfSG)
Nach § 8 (IfSG) [8] ist der feststellende und i.d.R. auch leitende Arzt bzw. Ärztin der Abteilung zur Meldung folgender Krankheiten verpflichtet (aufgeführt in § 6 (IfSG) [4]) [9]
- Namentliche Meldepflicht bei Krankheitsverdacht, Erkrankung und Tod
- Botulismus
- Cholera
- Diphtherie
- Humane spongiforme Enzephalopathie
- Virushepatitis (akut)
- Hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS)
- Virales hämorrhagisches Fieber
- Masern
- Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
- Milzbrand
- Mumps
- Pertussis
- Pest
- Poliomyelitis
- Röteln
- Tollwut
- Typhus abdominalis/Paratyphus
- Windpocken
- Zoonotische Influenza
- Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
-
Jede akute infektiöse Gastroenteritis oder mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung, wenn:
-
Die betroffene Person beruflichen Umgang mit Lebensmitteln hat
Oder - Mind. 2 Personen betroffen sind
-
Die betroffene Person beruflichen Umgang mit Lebensmitteln hat
- Namentliche Meldepflicht bei Erkrankung und Tod
- Jede behandlungsbedürftige Tuberkulose (auch ohne bakteriologischen Nachweis)
-
Clostridioides-difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf
- Klinisch schwerer Verlauf bedeutet
- Notwendige stationäre Aufnahme des ambulant Erkrankten
- Notwendige intensivmedizinische Verlegung des Erkrankten aufgrund der Infektion oder aufgrund von Komplikationen
- Notwendiger chirurgischer Eingriff (bspw. Kolektomie) aufgrund eines Megakolons, einer Perforation oder einer refraktären Kolitis
- Klinisch schwerer Verlauf bedeutet
- Tod des Erkrankten innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung der Clostridioides-difficile-Infektion mit Infektion als direkte Todesursache oder als zum Tode beitragende Erkrankung
- Weitere namentliche Meldepflicht
- Verdacht gesundheitlicher Schädigung infolge einer Impfung, die über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgeht
- Verletzung durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier und Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers
- Verdacht auf eine bedrohlich übertragbare Krankheit, die nicht in den oben genannten Punkten aufgeführt ist
- Nicht-namentliche Meldepflicht
- Nosokomiale Infektionen: ≥2 Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird (bspw. MRSA)
Neben den bundesweit geltenden Meldepflichten nach §§ 6 und 7 (IfSG), gibt es in einigen Bundesländern zusätzlich geltende Bestimmungen. Für mehr Informationen siehe auch: Bundeslandspezifische Meldepflichten des RKI [10]
Für das namentliche oder nicht-namentliche Melden von Krankheiten (§ 6) ist i.d.R. ärztliches Personal zuständig. Für das namentliche oder nicht-namentliche Melden von Erregernachweisen (§ 7) sind i.d.R. Labore zuständig!
Meldepflicht bei Erregernachweis (§ 7 IfSG)
Nach § 8 (IfSG) [8] sind die Leiter von Medizinaluntersuchungsämtern und sonstigen privaten oder öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich der Krankenhauslaboratorien und ärztliche Praxen mit Infektionserregerdiagnostik zur Meldung folgender Erreger verpflichtet (aufgeführt in § 7 (IfSG) [5])
- Namentliche Meldepflicht bei direktem und/oder indirektem Erregernachweis bei Hinweis auf eine akute Infektion
- Adenoviren → Keratokonjunktivitis epidemica
- Bacillus anthracis
- Bordetella pertussis, Bordetella parapertussis
- Humanpathogene Bornaviren
- Borrelia recurrentis
- Brucella sp.
- Campylobacter sp., darmpathogen
- Candida auris
- Chikungunyavirus
- Chlamydia psittaci
- Clostridium botulinum oder Toxinnachweis
- Corynebacterium spp., Toxin bildend
- Coxiella burnetii
- Denguevirus
- Humanpathogene Cryptosporidium sp.
- Ebolavirus
- Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme (EHEC)
- Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme
- Francisella tularensis
- FSME-Virus
- Gelbfiebervirus
- Giardia lamblia
- Haemophilus influenzae
- Hantaviren
- Hepatitis-A-Virus
- Hepatitis-B-Virus
- Hepatitis-C-Virus
- Hepatitis-D-Virus
- Hepatitis-E-Virus
- Influenzaviren → Endemische Grippe
- Lassavirus
- Legionella sp.
- Humanpathogene Leptospira sp.
- Listeria monocytogenes
- Marburgvirus
- Masernvirus → Masern
- Middle-East-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (MERS-CoV)
- Mumpsvirus
- Mycobacterium leprae
- Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis
- Neisseria meningitidis
- Norovirus → Norovirus-Infektion
- Orthopockenviren
- Plasmodium spp. → Malaria
- Poliovirus
- Rabiesvirus
- Respiratory-Syncytial-Virus
- Rickettsia prowazekii
- Rotavirus → Rotavirus-Infektion
- Rubellavirus
- Salmonella Paratyphi
- Salmonella Typhi
- Salmonella, sonstige
- Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV)
- Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) → COVID-19
- Shigella sp.
- Streptococcus pneumoniae
- Trichinella spiralis
- Varizella-Zoster-Virus
- Vibrio spp., humanpathogen
- West-Nil-Virus
- Yersinia pestis
- Yersinia spp., darmpathogen
- Zikavirus und sonstige Arboviren
- Andere Erreger hämorrhagischer Fieber
- Bei direktem Nachweis folgender Erreger:
- Staphylococcus aureus, methicillinresistente Stämme
- Enterobacterales bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante oder mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen außer bei natürlicher Resistenz
- Acinetobacter spp. bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante oder mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen außer bei natürlicher Resistenz
- Nicht-namentliche Meldepflicht bei direktem und indirektem Erregernachweis
- Treponema pallidum → Syphilis
- HIV → AIDS
- Echinococcus sp. → Echinokokkose
- Toxoplasma gondii → Toxoplasmose (nur bei der konnatalen Toxoplasmose)
- Neisseria gonorrhoeae → Gonorrhö
- Chlamydia trachomatis Serotyp L1–L3
Neben den bundesweit geltenden Meldepflichten nach §§ 6 und 7 (IfSG), gibt es in einigen Bundesländern zusätzlich geltende Bestimmungen. Für mehr Informationen siehe auch: Bundeslandspezifische Meldepflichten des RKI [10]
Vorgehen bei namentlicher Meldung (§ 9 IfSG)
In § 9 (IfSG) [2] ist festgelegt, wie die namentliche Meldung durch die in § 8 (IfSG) [8] festgelegten Personen und Institutionen zu erfolgen hat.
- Bei meldepflichtigen Krankheiten nach § 6 (IfSG) [4]
- Angaben zur betroffenen Person
- Kontaktdaten
- Ggf. Tätigkeit, Betreuung oder Unterbringung in einer Gemeinschaftseinrichtung und deren Anschrift
- Diagnose bzw. Verdachtsdiagnose
- Tag der Erkrankung oder ggf. Tag des Todes und Zeitraum der Erkrankung
- Infektionsweg, Umfeld mit Kontaktdaten
- Bei Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19): Angaben zum Behandlungsergebnis und zum Serostatus
- Spender für Blut-, Organ-, Gewebe- oder Zellspende in den letzten 6 Monaten
- Bei Impfpräventablen Krankheiten:Angaben zum Impfstatus
- Kontaktdaten der beauftragten Untersuchungsstelle
- Kontaktdaten, lebenslange Arztnummer (LANR), Betriebsstättennummer (BSNR) des Meldenden
- Angaben zur betroffenen Person
- Bei Erregernachweisen nach § 7 (IfSG) [5]
- Angaben zur betroffenen Person
- Kontaktdaten
- Art und Eingangsdatum des Untersuchungsmaterials, Nachweismethode und Untersuchungsbefund mit Erregertypisierung
- Kontaktdaten des Einsenders
- Kontaktdaten, lebenslange Arztnummer (LANR), Betriebsstättennummer (BSNR) des Meldenden
- Angaben zur betroffenen Person
- Zuständigkeiten
- Namentliche Meldung von Krankheiten und Erregernachweisen erfolgen an das Gesundheitsamt
- In dessen Bezirk sich die betroffene Person derzeitig oder zuletzt aufhielt
Oder - In dem Bezirk der langfristigen Unterbringung der Person
- In dessen Bezirk sich die betroffene Person derzeitig oder zuletzt aufhielt
- Namentliche Meldung von Krankheiten und Erregernachweisen erfolgen an das Gesundheitsamt
Ausnahme bei namentlicher Meldung von Erregernachweisen: Ist dem Einsender der Aufenthaltsort der betroffenen Person nicht bekannt, erfolgt die Meldung an das zuständige Gesundheitsamt des Einsenderbezirks!
Das IfSG sieht eine duale Meldepflicht vor. Sowohl Erkrankung nach § 6 als auch Erregernachweise nach § 7 bei derselben Person müssen jeweils gemeldet werden!
Das RKI stellt ein Tool zur Ermittlung des zuständigen Gesundheitsamtes mithilfe der Postleitzahl zur Verfügung! [11]
Epidemiologische Überwachung (§ 13 IfSG)
In § 13 (IfSG) [12] ist die Verordnungsermächtigung zur Überwachung des epidemiologischen Geschehens festgelegt, bspw. durch Sentinel-Erhebungen, die durch ausgewählte Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge oder -versorgung an Personen vorgenommen werden, die die Einrichtung unabhängig der Erhebung in Anspruch nehmen.
- Sentinel-Erhebungen: Stichprobenartige Erfassung
- Der Verbreitung übertragbarer Krankheiten
- Der Immunität gegen bestimmte Erreger in der Bevölkerung
- Umsetzung
- Freiwillige Teilnahme von bspw. Praxen und Krankenhäusern
- Anonymisierte Einsendung von Untersuchungsmaterial und Falldaten
- Zur weiteren Untersuchung kann das Material an Einrichtungen der Spezialdiagnostik weitergegeben werden
- Humangenetische Analysen sind verboten
- Weitere Maßnahmen, die nach § 13 (IfSG) getroffen werden können
- Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) kann eine pseudonymisierte Übersendung folgender Daten bestimmen
- Angaben über Krankheitserreger in Proben
- Angaben über das gemeinsame Vorliegen verschiedener Krankheitszeichen
- Bestimmte Frist zur Übersendung der Daten
- Höhe der Kostenerstattung und Zuständigkeit
- Die Kassenärztliche Versorgung und Impfzentren müssen zur Impfsurveillance und zur Überwachung der Pharmakovigilanz u.a. folgende Daten übermitteln
- Patienten-Pseudonym
- Geburtsmonat und -jahr
- Geschlecht
- Postleitzahl und Landkreis des Patienten
- Landkreis des behandelnden Arztes bzw. der Ärztin oder des Impfzentrums
- Fachrichtung des behandelnden Arztes bzw. der Ärztin
- Datum der Impfung, der Vorsorgeuntersuchung, des Arzt-Patienten-Kontaktes und Quartal der Diagnose
- Antigenspezifische Dokumentationsnummer der Impfung
- ICD-Code, Diagnosesicherheit und Diagnosetyp im Sinne einer Akut- oder Dauerdiagnose
- Bei Impfungen gegen Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) zusätzlich
- Impfstoffspezifische Dokumentationsnummer
- Chargennummer
- Indikation sowie Beginn oder Abschluss der Impfserie
- Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) kann eine pseudonymisierte Übersendung folgender Daten bestimmen
Nosokomiale Infektionen (§ 23 IfSG)
Im Rahmen der Infektionshygiene ist laut § 23 (IfSG) jeweils die Leitung von stationären und ambulanten Einrichtungen dafür zuständig, erforderliche Maßnahmen für die Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung nosokomialer Infektionen umzusetzen. Die Regelungen zu diesen Maßnahmen werden jeweils auf Landesebene festgelegt.
- Regelungen u.a. über
- Erkennung und Erfassung nosokomialer Infektionen und resistenter Erreger
- Mikrobiologische und pharmazeutische Beratung des ärztlichen Personals
- Qualifikation und Schulung des Personals hinsichtlich der Infektionsprävention
- Hygienische Mindestanforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb der Einrichtungen
Absonderung (§ 30 IfSG)
- Definition: Zeitlich begrenzte Separierung einer (potenziell) kontagiösen Person [14][15]
- Ziel: Unterbrechung von Infektionsketten
- Anordnung: Zuständige Behörde (i.d.R. Gesundheitsamt)
- Indikationen
- Lungenpest, virales hämorrhagisches Fieber , ggf. andere kontagiöse Erkrankungen (bei gesicherter Erkrankung, Krankheitsverdacht, ggf. Ansteckungsverdacht)
- In Ausnahmefällen: Bei Ausscheidern
- Durchführung
-
Absonderungseinrichtungen: Krankenhäuser und für die entsprechende Krankheit geeignete Einrichtungen
- Ggf. „in sonst geeigneter Weise“
- Infektionsschutz des Personals : Verantwortung des Trägers der Absonderungseinrichtung
- Personen mit freiem Zutritt zur abgesonderten Person
- Behandelndes medizinisches Personal
- Personen der Seelsorge, Urkundspersonen
-
Absonderungseinrichtungen: Krankenhäuser und für die entsprechende Krankheit geeignete Einrichtungen
- Zulässige Grundrechtseinschränkungen zur Durchsetzung des § 30 IfSG
- Freiheit der Person
- Körperliche Unversehrtheit
- Brief- und Postgeheimnis
Änderungen des Infektionsschutzgesetzes im Rahmen der COVID-19-Pandemie
Im Rahmen der COVID-19-Pandemie wurden verschiedene Änderungen am Infektionsschutzgesetz vorgenommen. Im Folgenden werden einige relevante Neuerungen aufgelistet, ein Anspruch auf Vollständigkeit besteht nicht. [16][17][18] [19][20]
- § 5 (IfSG): Epidemische Lage von nationaler Tragweite – Änderung [21]
- Bundestag stellt epidemische Lage von nationaler Tragweite fest, wenn
- Die WHO eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen hat und die Einschleppung einer bedrohlichen, übertragbaren Krankheit droht
Oder - Eine Ausbreitung einer bedrohlichen, übertragbaren Krankheit über mehrere Länder der BRD droht oder stattfindet
- Die WHO eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen hat und die Einschleppung einer bedrohlichen, übertragbaren Krankheit droht
- Das BMG kann
- Bei Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite u.a. Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung und Verteilung von Arzneimitteln festlegen
- Unabhängig einer epidemischen Lage nationaler Tragweite Zeitpunkte und Anforderungen der einzelnen Abschnitte der ärztlichen Prüfung von der Approbationsordnung abweichen lassen, wenn dies der Bewältigung der COVID-19-Pandemie dient
- Bundestag stellt epidemische Lage von nationaler Tragweite fest, wenn
- § 5a (IfSG): Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, Verordnungsermächtigung – Neuer Paragraf [22]
- Gestattet im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite folgenden Berufsgruppen die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten
- Altenpflegepersonal
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegepersonal
- Gesundheits- und Krankenpflegepersonal
- Notfallsanitäter:innen
- Pflegefachpersonal
- Durch das BMG bestimmte Personen eines anderen reglementierten Gesundheitsfachberufs
- Gestattet im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite folgenden Berufsgruppen die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten
- § 6 (IfSG): Meldepflichtige Krankheiten – Änderung [4]
- Krankheitsverdacht, Erkrankung und Tod durch Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind namentlich meldepflichtig
- § 7 (IfSG): Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern – Änderung [5]
- Der direkte und indirekte Nachweis von Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) ist namentlich meldepflichtig, wenn die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen
- § 20a (IfSG): Immunitätsnachweis gegen COVID-19 – Neuer Paragraf [23]
- Impf- oder Genesenennachweis bis zum 15. März 2022 notwendig für Personen, die in Gesundheitseinrichtungen arbeiten
- Ausnahme: Personen mit medizinischer Kontraindikation gegen COVID-19-Impfung
- § 20b (IfSG): Durchführung von Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 – Neuer Paragraf [24]
- § 28a (IfSG): Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), u.a. – Neuer Paragraf [25]
- Abstandsgebot im öffentlichen Raum, Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, Verpflichtung zu Hygienekonzepten
- Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises
- Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum
- Untersagung oder Beschränkung von kulturellen, religiösen und sportlichen Veranstaltungen, Reisen, Übernachtungsangeboten, gastronomischen Angeboten, Groß- und Einzelhandel
- Untersagung oder Beschränkung von Alkoholabgabe/-konsum auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder öffentlich zugänglichen Einrichtungen
- Länderspezifische Regelungen: Bundesländer sind nach Ablauf einer festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite bei Gefahr der Ausbreitung von COVID-19 weiterhin befugt, Schutzmaßnahmen zu treffen, jedoch
- Keine Ausgangsbeschränkungen, Beschränkungen von Sportausübungen und Beschränkungen von religiösen/weltanschaulichen Zusammenkünften
- Keine Einschränkungen von Reisen, Übernachtungen und Einzelhandel
- Keine Schließungen von Kindertageseinrichtungen, Schulen, Heimen und Ferienlagern
- § 28b (IfSG): Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) – Neuer Paragraf [26]
- Impf-, Genesenen- oder Testnachweispflicht
- Für Arbeitgeber:innen und Beschäftigte in Arbeitsstätten mit physischem Kontakt
- Für Fahrgäste sowie Kontroll- und Servicepersonal im Luftverkehr, öffentlichen Personennahverkehr oder Personenfernverkehr
- Zusätzlich ist hier eine Atemschutzmaske zu tragen
- Testpflicht 2×/Woche für Arbeitgeber:innen, Arbeitnehmer:innen und Besucher:innen von Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen
- Homeoffice-Pflicht bei Büroarbeit o.ä.
- Impf-, Genesenen- oder Testnachweispflicht
- § 28c (IfSG): Verordnungsermächtigung für besondere Regelungen für Geimpfte, Getestete und vergleichbare Personen – Neuer Paragraf [27]
- Bundes- oder Landesregierung kann Erleichterung bzw. Ausnahmen von Einschränkungen nach Abschnitt 5 des IfSG veranlassen [28]
- Bei Immunisierung gegen Coronavirus SARS-CoV-2 oder negativem Testergebnis (sog. „3G“)
Oder - Bei Immunisierung plus negativem Testergebnis (sog. „2G plus“)
- Bei Immunisierung gegen Coronavirus SARS-CoV-2 oder negativem Testergebnis (sog. „3G“)
- Bundes- oder Landesregierung kann Erleichterung bzw. Ausnahmen von Einschränkungen nach Abschnitt 5 des IfSG veranlassen [28]
Für weitere Informationen siehe auch: COVID-19 - Strategien zum Infektionsschutz