Zusammenfassung
Die Arbeitsunfähigkeit von Personen durch Erkrankungen wird ärztlicherseits durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bestätigt. Rechtliche Grundlage bilden hierfür das Sozialgesetzbuch V § 92 und die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie.
Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist neben dem Praxisbesuch inzwischen auch per Videosprechstunde oder telefonisch möglich. I.d.R. erfolgt eine Lohnfortzahlung durch Arbeitgebende für 6 Wochen, anschließend erhalten gesetzlich Versicherte Krankengeld durch die Krankenversicherung. Eine stufenweise Wiedereingliederung („Hamburger Modell“) sollte spätestens dann in Erwägung gezogen werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen besteht. Bei Erkrankung eines Kindes haben Eltern unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld.
Dieses Kapitel enthält grundlegende Informationen zum Thema „Arbeitsunfähigkeit“ und eine praxisorientierte Anleitung, wie eine AU unter Berücksichtigung der rechtlichen Grundlagen korrekt ausgestellt und gehandhabt wird.
Allgemeines
Bedingungen für Arbeitsunfähigkeit
- Arbeitstätigkeit ist aufgrund einer Erkrankung
- Nicht möglich
- Lediglich mit Risiko für eine Verschlechterung möglich
Arbeitsunfähigkeit bestimmter Gruppen
- Rentner:innen: Bei Erwerbstätigkeit möglich
- Arbeitslose
- Wenn durch eine Erkrankung leichte Tätigkeiten nicht möglich sind
- Bei Schwangerschaft: Wenn leichte Tätigkeiten von mind. 15 Stunden/Woche nicht möglich sind [1]
- Bürgergeldempfänger:innen : Erkrankung verhindert
- Arbeit von mind. 3 Stunden/Tag oder
- Teilnahme an Eingliederungsmaßnahme
Arbeitsunfähigkeit in bestimmten Situationen
- Arbeits-/Wegeunfall: AU durch Durchgangsarzt/-ärztin, wenn Arbeitsunfähigkeit länger als nur am Unfalltag besteht [2] [3]
- Stufenweise Wiedereingliederung: Arbeitsunfähigkeit besteht während des gesamten Zeitraums
- Dialysebehandlung / andere extrakorporale Aphereseverfahren: Arbeitsunfähigkeit besteht während Behandlung, Ruhezeit, An- und Abfahrt
Ausnahmen
- Betreuung eines erkrankten Kindes (siehe: Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld)
- Arztbesuche
- Nutzung von Heilmitteln nach § 32 SGB V
- Teilnahme an ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation
- Ambulante/stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen
- Beschäftigungsverbote nach Infektionsschutzgesetz und Mutterschutzgesetz
- Nicht durch Erkrankungen bedingte, komplikationslose Operationen
- Dringliche Organisation von Pflege für nahe Angehörige
Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
Ärztliche Beurteilung und Untersuchung
- Persönlich, per Videosprechstunde oder telefonischer Anamnese
- Einschätzung der
- Physischen/psychischen Verfassung
- Arbeitstätigkeit im Kontext der Erkrankung
Videosprechstunde
- Voraussetzungen
- Ausreichend sichere Beurteilung möglich
- Aufklärung über begrenzte Optionen der Abklärung
- Authentifizierung der Patient:innen
- Erstbescheinigung: Bei in der Praxis persönlich bekannten Personen bis zu 7 Kalendertage, ansonsten bis zu 3 Kalendertage
- Folgebescheinigung dann nur nach persönlicher Vorstellung
- Folgebescheinigung
- Voraussetzung: AU wurde zuvor im Rahmen einer persönlichen Untersuchung ausgestellt
- Dauer: I.d.R. bis zu 2 Wochen (wie bei persönlichem Kontakt)
- Abrechnung für Versand einer AU: EBM 40128 [4]
Telefonische Krankschreibung [5][6]
- Voraussetzungen
- Persönlich bekannte Personen [7]
- Videosprechstunde nicht durchführbar
- Keine schwere Symptomatik
- Authentifizierung der Patient:innen
- Erstbescheinigung
- Bis zu 5 Kalendertage [7]
- Folgebescheinigung dann nur nach persönlicher Vorstellung
- Folgebescheinigung: Nur möglich, wenn zuvor AU im Rahmen einer persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde
- Sonderfall öffentlich-rechtliche Pflicht/Empfehlung zur Isolierung: Erst- und Folgebescheinigung jeweils bis zu 7 Kalendertage
- Abrechnung für Versand einer AU: EBM 40128 [4]
Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
- Ausstellung: Ausschließlich durch Ärzt:innen
- Notwendige Angaben beim Ausfüllen
- Erst-/Folgebescheinigung
- Erneut Erstbescheinigung ausstellen, wenn
- Direkt im Anschluss an eine AU erneut eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer neuen Diagnose festgestellt wird
- Zwischenzeitlich Arbeitsfähigkeit bestand
- Folgebescheinigung [9]
- Bei gleicher Diagnose wie in der Erstbescheinigung
- Spätestens am nächsten Werktag nach Ende der vorherigen Bescheinigung
- Erneut Erstbescheinigung ausstellen, wenn
- Dauer
- I.d.R. für max. 2 Wochen
- Für max. 1 Monat möglich bei entsprechender Diagnose
- Arbeitsfreie Tage: Einschließen, falls an diesen Tagen Arbeitsunfähigkeit vorliegt
- Falls Krankengeld bezogen wird: Ggf. Endbescheinigung angeben
- Rückdatierung: Soll allgemein nicht erfolgen
- In Ausnahmefällen nach sorgfältiger Prüfung: Bis zu 3 Kalendertage
- Bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit: Ablehnung einer rückwirkenden Bescheinigung möglich, wenn vereinbarter Folgetermin (persönlich oder per Videosprechstunde) nicht wahrgenommen wird
- Diagnose
- Angabe aller Diagnosen/Symptome, die zur Arbeitsunfähigkeit führen
- Bei Angabe von Symptomen anstelle einer Diagnose: Nach spätestens 7 Tagen muss Umwandlung zu (Verdachts‑)Diagnose erfolgen
- Weitere ggf. zu tätigende Vermerke auf AU
- Bspw. Verdacht auf / Vorliegen von
- Arbeitsunfall: Vermerk sowie ggf. unverzügliche Vorstellung bei Durchgangsarzt/-ärztin
- Berufskrankheit
- Sonstigem Unfall
- Versorgungsleiden
- Aktuelle Arbeitstätigkeit wirkt sich negativ auf Gesundheit bzw. Heilungsverlauf aus
- Bspw. Verdacht auf / Vorliegen von
- Erst-/Folgebescheinigung
- Nach Krankenhausaufenthalten
- AU durch Krankenhaus bis zu 7 Kalendertage möglich
- Weiterbehandelnde Ärzt:innen müssen über AU informiert werden
Abläufe der eAU-Ausstellung
- Elektronische Unterschrift
- Durch Ärzt:innen mit eigenem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA)
- Falls mit dem eHBA nicht durchführbar (bspw. bei technischen Störungen): Alternativ Signatur mit Praxisausweis (SMC-B) möglich
- Per „qualifizierter elektronischer Signatur“ (QES)
- Durch Ärzt:innen mit eigenem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA)
- Elektronischer Versand der AU an Krankenkasse: Über die Telematikinfrastruktur (TI)
- Bei Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung: GKV übersendet Daten an Berufsgenossenschaft
- Arbeitgebende
- Werden durch die betroffenen Personen über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis gesetzt
- Rufen Daten der AU über die Krankenkasse ab
- Ausdruck
- Für Arbeitnehmende: Bescheinigung über Dauer der Arbeitsunfähigkeit
- Für Arbeitgebende
- Auf Wunsch
- Immer für Schüler:innen, Studierende, Arbeitssuchende
- Bei Hausbesuchen
- Per Blanko-Ausdruck aus Praxisverwaltungssystem und anschließender digitaler Übermittlung
- Alternativ: AU erst nach Hausbesuch direkt digital ausfüllen, Ausdrucke postalisch an Patient:innen (Abrechnung: EBM 40128 [4])
- Digitaler Versand an Krankenkasse: Bis spätestens Ende des nächsten Werktages
- Per Blanko-Ausdruck aus Praxisverwaltungssystem und anschließender digitaler Übermittlung
Technische Voraussetzungen
- Telematikinfrastruktur (mit E-Health-Konnektor und ggf. ePA-Konnektor)
- KIM-Dienst
- Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)
- Ggf. Update des Praxisverwaltungssystems (PVS)
AU auf Papier
- Weiterhin für
- Privatversicherte
- Bescheinigung über Kinderkrankentage
- Minijobber:innen in Privathaushalten
- Auslandsversicherte
- Berechtigte der Heilfürsorge, Beihilfeberechtigte
- Ausdruck der AU jeweils für Arbeitnehmende, Arbeitgebende, Krankenkasse
Rechtliches [10][11]
- Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit
- Ausschließlich durch Ärzt:innen, nicht delegierbar
- Im juristischen Sinn: Urkunde
- Vorlage einer AU bei Arbeitgebenden
- Im Allgemeinen Pflicht, wenn Erkrankung >3 Tage andauert
- Abweichende Regelungen in Arbeitsverträgen möglich
- Wird AU nicht vorgelegt: Ablehnung der Entgeltfortzahlung bis zur Kündigung möglich
- Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit
- Fristlose Kündigung möglich, ggf. Rückforderungsansprüche und strafrechtliche Folgen
- Bei offensichtlicher Täuschung / begründeten Zweifeln
- Sorgfältige Prüfung (sonst ggf. Forderung von Schadenersatz, straf-/berufsrechtliche Folgen)
- Aufklärung über rechtliche Situation und mögliche Konsequenzen
Anfrage Krankenkasse / Medizinischer Dienst
- Rechtliche Grundlage [13]
- Grundsätzlich vertragsärztliche Pflicht zur Beantwortung von Anfragen der gesetzlichen Krankenkassen bzw. des Medizinischen Dienstes, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen
- Auf vereinbarten Vordrucken
- Anfrage der Krankenkasse
- I.d.R. nach >21 Tagen Arbeitsunfähigkeit erlaubt
- Anfrage über Muster 52
- Abrechnung: Muster 52 → EBM 01622 [4]
- Anfrage des Medizinischen Dienstes (MD)
- Ablehnung Auskunftserteilung möglich
- Bei nicht vereinbarten oder veränderten Vordrucken
- Wenn Rechtsgrundlage nicht genannt wird (für Auskunftsberechtigung /-verpflichtung)
- Wenn Auskunft ohne Vergütung verlangt wird
Lohnfortzahlung/Krankengeld
Lohnfortzahlung
- Gesetzlicher Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
- Für bis zu 6 Wochen
- Wenn Arbeitsverhältnis seit >4 Wochen (ununterbrochen) besteht
Krankengeld [14][15]
- Leistung der GKV bei Arbeitsunfähigkeit
- I.d.R. ab 7. Woche Arbeitsunfähigkeit (nach Ablauf der Lohnfortzahlung)
- Bereits ab 1. Tag Arbeitsunfähigkeit
- Sofern keine Lohnfortzahlung durch Arbeitgebende
- Bei (längeren) stationären Behandlungen
- Anspruchsvoraussetzungen
- Lückenlose Attestierung der Arbeitsunfähigkeit [1]
- Sozialversicherungspflichtiges Gehalt , Arbeitsvertrag für mind. 10 Wochen
- Anspruchsberechtigte [16]
- GKV-Versicherte
- Auszubildende
- Freiwillig versicherte Selbstständige
- ALG-I-Empfänger:innen
- Bei Arbeitsunfall/Berufskrankheit: Kein Krankengeld über die GKV [16]
- Dauer
- Max. 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren aufgrund derselben Erkrankung
- Hinzukommende Erkrankung: Max. Dauer verlängert sich nicht
- Begutachtung der Arbeitsfähigkeit: Bei Bedenken der Krankenkasse durch Medizinischen Dienst
- Anschließendes Prozedere
- Ggf. stufenweise Wiedereingliederung
- Bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit >78 Wochen: Ggf. Beantragung Arbeitslosengeld bzw. Erwerbsminderungsrente bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit
Stufenweise Wiedereingliederung ("Hamburger Modell")
- Ziel
- Behutsame, schrittweise Einführung in die Anforderungen der Arbeitstätigkeit mit Möglichkeit zur Leistungssteigerung
- Dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben
- Planung einer Wiedereingliederung
- Sofern es aus medizinischen Gründen notwendig, eine ärztliche Behandlung weiterhin erforderlich und es betrieblich möglich ist
- Beachtung der physischen und psychischen Verfassung
- Individuelle Anpassung, im Konsens aller Beteiligten
- Bestimmung der Tätigkeiten, die (nicht) durchgeführt werden sollen
- Beginn: Spätestens ab Arbeitsunfähigkeit ≥6 Wochen prüfen, ob Wiedereingliederung möglich ist
- Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit: Während Wiedereingliederung Krankengeldzahlung durch GKV
- Dauer: I.d.R. max. 6 Monate
- Praktisches Vorgehen
- Wiedereingliederungsplan ausfüllen
- Ärzt:innen: Vorschlag für tägl. Arbeitszeit und Tätigkeiten (bzw. nicht mögliche Tätigkeiten)
- Patient:innen: Einverständnis erklären
- Arbeitgebende: Bestätigung/Ablehnung
- Betriebsärzt:innen: Zustimmung i.d.R. erforderlich bei Tätigkeiten mit vorgesehener arbeitsmedizinischer Vorsorge
- Regelmäßige ärztliche Untersuchung
- Modifikation des Plans bei
- Erhöhter Belastbarkeit
- Möglichen negativen Auswirkungen auf die Gesundheit (dann ggf. auch Abbruch der Wiedereingliederung)
- Umgehende Information an Krankenkasse
- Bei Modifikation/Abbruch der Wiedereingliederung
- Wenn Arbeitstätigkeit dauerhaft nicht mehr im gleichen Maße wie vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübt werden kann
- Modifikation des Plans bei
- Wiedereingliederungsplan ausfüllen
- Abrechnung: Muster 20 → EBM 01622 [4]
Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld
Kinderkrankentage [17][18]
- Definition: Freistellung von der Arbeit bei Erkrankung eines Kindes
- Anspruch: Unter bestimmten Bedingungen je Kind pro Jahr (2024 und 2025)
- Je Elternteil: 15 Arbeitstage
- Alleinerziehende: 30 Arbeitstage
- Bei mehreren Kindern insg. max. [19]
- 35 Tage je Elternteil
- 70 Tage für Alleinerziehende
- Keine Begrenzung bei
- Stationärer Behandlung [19]
- Schwerstkranken Kindern
- Falls Tage von einem Elternteil aufgebraucht: Ggf. Weitergabe von Tagen des anderen Elternteils möglich
Kinderkrankengeld [17]
- Höhe: I.d.R. 90% des Nettolohns abzüglich Sozialversicherungsbeiträge [18]
- Bedingungen für Anspruch
- Elternteil und Kind gesetzlich krankenversichert
- Kind im Alter <12 Jahren (keine Altersbegrenzung für Kinder mit Behinderung, die Hilfe benötigen)
- Andere im Haushalt lebende Personen können Aufsicht nicht übernehmen
- Unbezahlte Freistellung von der Arbeit
- Ebenso bei
- Kurzarbeit
- Bezug von Elterngeld und zeitgleich Arbeit in Teilzeit
- Sonderfälle
- Minijobber:innen: Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit, jedoch kein Anspruch auf Kinderkrankengeld
- Beamt:innen: Gesonderte Regelungen
Bescheinigung [20]
- Muster 21: Für Arbeitgebende und Krankenkasse (für Antrag von Krankengeld) [1]
- Telefonische Ausstellung der Bescheinigung
- Voraussetzungen
- Kind muss in Praxis bekannt sein
- Keine schwere Symptomatik
- Videosprechstunde nicht durchführbar
- Authentifizierung des Kindes
- Dauer: Bis zu 5 Kalendertage [5]
- Folgebescheinigung: Telefonisch möglich, wenn das Kind zwischenzeitlich persönlich vorgestellt wurde
- Abrechnung: Versand der Bescheinigung → EBM 40129 [4]
- Voraussetzungen