Zusammenfassung
In diesem Kapitel werden übergeordnete Inhalte der fachärztlichen Kompetenz Anästhesiologie behandelt. Der Fokus liegt dabei auf der historischen Entwicklung des Fachgebiets (inkl. wichtiger Meilensteine und Fortschritte in der Patientensicherheit), den rechtlichen Grundlagen, der Weiterbildung sowie den Zuständigkeiten und Kompetenzen berufspolitischer Institutionen (bspw. Ärztekammern, DGAI, BDA). Diese Themen werden im Rahmen der fachärztlichen Prüfung selten geprüft, gelten aber dennoch als relevantes Hintergrundwissen für den fachärztlichen Status.
Historische Entwicklung der Anästhesiologie
Meilensteine der Anästhesiologie [1]
- 19. Jahrhundert
- 1846: Durchführung der ersten Äthernarkose in Boston
- 1847: Durchführung der Äthernarkose auch in Deutschland
- 1869: Durchführung der ersten Intubationsnarkose [2]
- 1884: Beschreibung der lokalanästhetischen Wirkung von Kokain
- 1898: Durchführung der ersten Spinalanästhesie [3]
- 20. Jahrhundert
- 1900: Empfehlung der Intubation als Standardverfahren zur Atemwegssicherung
- 1933: Erfindung des Guedel-Tubus [4]
- 1943: Synthetisierung von Lidocain [5]
- 1953
- Gründung der „Deutschen Gesellschaft für Anästhesie“ am 10. April
- Einführung des „Facharztes für Anästhesiologie“ in Deutschland im Mai
- 1954: Gründung der ersten Intensivstation
- 1960: Halothan ersetzt Äther als Standard-Inhalationsanästhetikum
- 1961
- Gründung des „Berufsverbandes Deutscher Anästhesisten“ (BDA) am 17. Juli
- Anerkennung der Anästhesie als eigenes Fachgebiet
- 1980: Entwicklung und Einführung von Propofol in die klinische Praxis
- 1980er Jahre: Kapnometrie und Pulsoxymetrie werden Standardmonitoring zur Allgemeinanästhesie [6]
- 1981: Entwicklung der Larynxmaske
- 1988: Entwicklung des integrierten Narkoseapparates als Standard für anästhesiologischen Arbeitsplatz
- 21. Jahrhundert
- 2011: Gründung von „OrphanAnesthesia“ [7]
- 2021: DGAI und BDA feiern „175 Jahre Anästhesie“
Patientensicherheit in der Anästhesiologie [8][9]
Definitionen [10]
- Kritisches Narkoseereignis: Während oder nach einer Anästhesie auftretende Komplikation mit Auswirkung auf den postoperativen Verlauf
- Narkosezwischenfall: Während oder nach einer Anästhesie auftretende schwere und unmittelbar lebensbedrohliche Komplikation
- Perioperative Mortalität: Versterben in einem definierten Zeitraum rund um einen operativen Eingriff
- Anästhesiebedingte Mortalität: Anästhesie war (mutmaßlich) der direkte Grund für das Versterben
- Anästhesieassoziierte Mortalität: Anästhesie steht im Zusammenhang mit dem Versterben, ist jedoch nicht (allein) dafür verantwortlich
Epidemiologie [10]
- Perioperative Mortalität: 0,4–0,8%
- Anästhesiebedingte Mortalität: 0,69 Todesfälle pro 1 Million durchgeführter Anästhesien
- Anästhesieassoziierte Mortalität
- 1940–1950: 1.000
- 1960–1970: 800
- 1970–1990: 100–300
- 2000–2010: 26
- 2019: 4,7–8,2
Aktuell beträgt die anästhesiebedingte Mortalität <1 Todesfall pro 1 Million durchgeführter Anästhesien! [10]
Einflussfaktoren
- Medizinische Faktoren, welche die anästhesiebedingte Mortalität deutlich reduzieren konnten
- Gründung der Anästhesiologie als eigenes Fachgebiet
- Einführung der Kapnometrie und Pulsoxymetrie als standardmäßige Überwachung
- Entwicklungen im Bereich der Pharmakologie und der apparativen Überwachung
- Gestiegener Anspruch an personelle Ressourcen
- Patientenseitige Faktoren, welche nach wie vor für die anästhesieassoziierte Mortalität verantwortlich sind
- Höheres Lebensalter
- Schwere Vorerkrankungen (insb. kardiopulmonal oder neuromuskulär)
- Anästhesiologische Faktoren, die nach wie vor für die anästhesieassoziierte Mortalität verantwortlich sind
- Menschliche Fehler (Human Factors [11])
- Mangelhafte Ausbildung bzw. Selbstüberschätzung
- Unzureichende präoperative Evaluation bzw. Vorbereitung
- Fehleinschätzung kritischer Situationen
- Mangelhafte Kommunikation
- Fehldosierung von Medikamenten bzw. Fehltransfusion, siehe auch: Transfusionszwischenfälle
- Falsche Bedienung des Narkosegeräts bzw. des Monitors
- Inadäquate Narkosetiefe (sowohl zu tief als auch zu flach)
- Unerwünschte Arzneimittelwirkung, bspw.
- Kreislaufdepression durch Anästhetika
- Neuromuskuläre Restblockade durch Muskelrelaxanzien
- Maligne Hyperthermie durch MH-Triggersubstanzen
- Schwierigkeiten bei der Atemwegssicherung (insb. durch anatomische Besonderheiten im Bereich der oberen Atemwege)
- Technisches Versagen (insb. Fehlfunktionen des Narkosegeräts bzw. des Monitors)
- Menschliche Fehler (Human Factors [11])
Ursachen der anästhesiebedingten Mortalität [12] | |
---|---|
Prozentualer Anteil | Ursache |
47% | Überdosierung von Anästhetika |
43% | Nebenwirkungen von Anästhetika in therapeutischer Dosis |
4% | Anästhesie während der Schwangerschaft und in der Geburtshilfe |
2% | Schwierigkeiten bei der Atemwegssicherung |
1% | Maligne Hyperthermie |
Maßnahmen zur Verbesserung der Patientensicherheit [6][13]
- Allgemeine Maßnahmen [10], bspw.
- Optimierung der Aus- und Weiterbildung im ärztlichen und pflegerischen Bereich
- Strukturierte präoperative Risikoevaluation, siehe Anästhesiologische Aufklärung: Spezifische Risiken
- Erstellung eines individuellen Behandlungsplans (inkl. möglicher Alternativen)
- Antizipieren typischer eingriffs- oder vorerkrankungsbedingter Komplikationen
- Frühzeitiges Anfordern personeller Unterstützung beim Auftreten eines kritischen Narkoseereignisses
- Verwendung standardisierter Übergabeprotokolle, bspw. SBAR-Konzept
- Adäquate postoperative Überwachung
- Vernetzung und Teilen von Informationen, bspw. mittels Critical Incident Reporting System (CIRS)
- Spezielle Maßnahmen [14][15], insb.
- Präoperativ
- Prüfung des Narkosegeräts („Gerätecheck nach MPBetreibV“)
- Dokumentation des Gerätechecks
- Intraoperativ
- Direkte Verfügbarkeit des ärztlichen anästhesiologischen Personals
- Kein Wechsel des ärztlichen anästhesiologischen Personals
- Anwesenheit von pflegerischem Personal [16]
- Anwesenheit von mind. zwei Personen bei der Narkoseausleitung
- Adäquate Antagonisierung von Opioiden und Behandlung eines Muskelrelaxansüberhangs bei Bedarf
- Postoperativ
- Adäquate Analgesie (Opioide und/oder Lokalanästhetika)
- Peridurale oder intramuskuläre Opioidgabe (anstatt i.v.)
- Präoperativ
Rechtliche Aspekte der Anästhesiologie
Die folgenden Inhalte zu rechtlichen Themen beziehen sich auf die Anästhesiologie. Allgemeine medizinrechtliche Aspekte werden im Kapitel Ärztliche Rechtskunde behandelt, bspw.
- Aufklärungspflicht
- Facharztstandard
- Fachgebietsgrenzen
- Behandlungsfehler
- Übernahmeverschulden und Organisationsverschulden
- Schweigepflicht
- Datenschutz
- Betäubungsmittelrecht
Ärztliche Aufklärung [17]
- Allgemeine Prinzipien: Siehe Aufklärungspflicht
- Spezielle Prinzipien: Siehe Präoperative Evaluation und Aufklärung in der Anästhesiologie
- Besonderheiten je nach Verfahren, bspw.
- Besonderheiten je nach Patientengruppe, bspw.
Dokumentationspflicht
- Allgemeine Grundlagen zur ärztlichen Dokumentation [8]
- Bestandteil der ärztlichen Pflichten
- Sollte möglichst präzise und vollständig erfolgen
- Bildet Grundlage für Klärung im Falle eines Gerichtsprozesses
- Kritisches Narkoseereignis: Dokumentation auf dem Narkoseprotokoll , bspw.
- Erschwerte Maskenbeatmung
- Erschwerte Intubationsbedingungen, inkl. Laryngoskopiebefund gemäß Cormack-Lehane-Klassifikation
- Ergriffene Optimierungsmaßnahmen
- Genutzte Atemwegshilfen
- Komplikationen der Intubation
- Konsequenzen für die Weiterbehandlung
- Narkosezwischenfall: Zusätzlich Erstellen eines separaten Zwischenfallberichts erwägen
- Wertungsfreie Schilderung des Zwischenfalls
- Nennung aller beteiligten Personen
Prinzipiell sollte jede ärztliche Handlung ausreichend dokumentiert werden! [8]
Durchführung anästhesiologischer Tätigkeiten
- Personelle Voraussetzungen je nach Verfahren [16]
- Allgemeinanästhesie und rückenmarksnahe Leitungsanästhesie immer durch Anästhesie
- Lokalanästhesie auch durch Chirurgie möglich
- Siehe auch: Fachgebietsgrenzen
- Personelle Voraussetzung je nach Fachgebiet [8][18]
- Facharztstandard muss jederzeit gewährleistet sein
- Siehe auch: Facharztstandard
Der Facharztstandard muss jederzeit gewährleistet sein!
Delegation anästhesiologischer Tätigkeiten [8][16][19]
- Voraussetzungen zur Delegation [20]
- Maßnahme ist grundsätzlich delegierbar
- Delegierende Person trägt Anordnungsverantwortung
- Durchführende Person trägt Durchführungsverantwortung
- Durchführende Person ist ausreichend qualifiziert für die jeweilige Maßnahme
- Delegierende Person hat die Fähigkeit der durchführenden Person zum selbstständigen Arbeiten überprüft
- Delegation an fachärztliches Personal
- Eigenverantwortliche und selbstständige Durchführung aller zum Fachgebiet gehörenden Aufgaben möglich
- Voraussetzung: Zuverlässigkeit und Kompetenz gesichert
- Delegation an unerfahrenes ärztliches Personal
- Selbstständige Durchführung einer Allgemeinanästhesie möglich
- Voraussetzung: Delegierende Person befindet sich in Rufweite [21]
- Übernahme der Eigenverantwortung aller zum Fachgebiet gehörenden Aufgaben erfolgt stufenweise
- Delegation an Pflegepersonal
- Mitarbeit bei einer Allgemeinanästhesie oder bei anderen zum Fachgebiet gehörenden Aufgaben möglich
- Voraussetzung: Anleitung und Überwachung durch ärztliches Personal
- Keine eigenverantwortliche und selbstständige Durchführung einer Allgemeinanästhesie
- Delegation an Studierende im Praktischen Jahr
- Durchführung einer Allgemeinanästhesie oder anderer zum Fachgebiet gehörenden Aufgaben möglich
- Voraussetzung: Anleitung, Überwachung und Verantwortung einer Person mit Facharztstatus
- Keine eigenverantwortliche und selbstständige Durchführung einer Allgemeinanästhesie
- Typische delegierbare ärztliche Tätigkeiten an nicht-ärztliches Personal
- Anlage eines peripheren Venenverweilkatheters
- Anlage eines Blasenkatheters
- Abnahme einer arteriellen Blutgasanalyse
- Überwachung einer Allgemeinanästhesie unter bestimmten Voraussetzungen, siehe: Parallelnarkose
- Typische nicht-delegierbare ärztliche Tätigkeiten an nicht-ärztliches Personal
- Anlage eines zentralen Venenkatheters
- Anlage einer peripheren Nervenblockade
- Interpretation einer Blutgasanalyse
- Narkoseeinleitung und -ausleitung
Grundsätzlich darf eine Allgemeinanästhesie nur von einer Person mit Facharztstatus – oder unter deren unmittelbarer Aufsicht mit Blick- oder Rufkontakt – durchgeführt werden! [22]
Parallelnarkose [8][18][23]
- Definition: Gleichzeitige Durchführung bzw. Beaufsichtung von zwei oder mehr Allgemeinanästhesien durch eine verantwortliche fachärztliche Person
- Typischerweise unter Delegation anästhesiologischer Tätigkeiten an Pflegkräfte bzw. assistenzärztliches Personal
- Betrifft im erweiterten Sinne alle Anästhesieverfahren, die erfahrungsgemäß mit einer Beeinträchtigung der vitalen Funktionen einhergehen können
- Münsteraner Erklärung: Definiert Voraussetzungen zur Durchführung einer Parallelnarkose [24]
- Keinerlei Risikofaktoren vorhanden
- Ausreichende Qualifikation der Person vorhanden, die die Überwachung übernimmt
- Keine gleichzeitige Erfüllung weiterer Aufgaben durch die Person, die die Überwachung übernimmt
- Beschränkung auf Überwachungsfunktion: Keine Übertragung von Handlungs- und Entscheidungskompetenz
- Delegierende Person befindet sich in unmittelbarer Nähe
- Person mit Facharztstatus ist anwesend bei der Narkoseeinleitung und -ausleitung
- Sonderfall „überlappende Einleitung“
- Definition: Vorbereitung bzw. Narkoseeinleitung parallel zu einer anderen Anästhesie bzw. Narkoseausleitung [25]
- Dient der Effizienzsteigerung [26]
- Wird im klinischen Alltag sehr häufig durchgeführt [27]
- Zulässige Umsetzung einer „überlappenden Einleitung“
- Beide Narkosen werden von Personen mit Facharztqualifikation betreut oder
- Narkoseeinleitung wird durch eine Person mit Facharztstatus durchgeführt und die noch laufende Narkose erfüllt die Voraussetzungen zur Durchführung einer Parallelnarkose
- Definition: Vorbereitung bzw. Narkoseeinleitung parallel zu einer anderen Anästhesie bzw. Narkoseausleitung [25]
Bei Delegation einer Anästhesie an eine Person ohne ausreichende Qualifikation muss diese adäquat von einer Person mit Facharztstatus überwacht werden, um den Facharztstandard zu gewährleisten. Kann diese Überwachung nicht sichergestellt werden, handelt es sich um eine Parallelnarkose!
Die Voraussetzungen zur Durchführung einer Parallelnarkose sind in der sog. Münsteraner Erklärung definiert - eine routinemäßige Durchführung von Parallelnarkosen ist jedoch nicht zulässig! [10]
Haftung im Schadensfall [8]
- Krankenhausträger
- Muss räumliche, apparative und personelle Voraussetzungen für eine adäquate anästhesiologische Behandlung gewährleisten
- Haftet für Fehler durch organisatorische Mängel
- Siehe auch: Organisationsverschulden
- Durchführendes ärztliches Personal
- Muss eigene Qualifikation (Kenntnisse und Erfahrung) für eine adäquate anästhesiologische Behandlung gewährleisten
- Haftet für Fehler durch eigene Qualifikationsmängel
- Siehe auch: Übernahmeverschulden
- Zu beachten: Organisations- und Übernahmeverschulden können gleichzeitig vorliegen
Ruf- und Bereitschaftsdienst [28]
- Personelle Voraussetzung: Facharztstandard
- Zeitliche Voraussetzung: Gewährleistete Narkosebereitschaft innerhalb eines Zeitfensters
- Haftung im Schadensfall
- Übernahmeverschulden oder Organisationsverschulden
- Fehlende Narkosebereitschaft gilt als Organisationsverschulden
Interdisziplinäre Zusammenarbeit [8][20][30]
- Zusammenarbeit mit dem Anästhesiefachpflegepersonal: Vertikale Arbeitsteilung
- Enge Zusammenarbeit bei jeder Anästhesie [10]
- Arzt bzw. Ärztin ist dabei weisungsbefugt und leitet die Anästhesie
- Anästhesiefachpflegepersonal assistiert bzw. unterstützt bei der Anästhesie [16]
- Zusammenarbeit basiert auf Vertrauensgrundsatz [16]
- Zusammenarbeit mit der Chirurgie: Horizontale Arbeitsteilung
- Enge Zusammenarbeit bei jedem Eingriff (prä-, intra- und postoperativ)
- Keinerlei „Weisungsbefugnis“ zwischen den Fachgebieten [16]
- Zusammenarbeit basiert auf Vertrauensgrundsatz
- Zuständigkeiten der Anästhesie, bspw.
- Präoperative anästhesiebezogene Versorgung
- Entscheidung über die Auswahl des Narkoseverfahrens
- Zuständigkeiten der Chirurgie, bspw.
- Diagnosestellung
- Stellung der OP-Indikation
- Teils überlappende Zuständigkeiten, bspw.
- Lagerung: Siehe Zuständigkeiten bei der Patientenlagerung im OP
- Postoperative Überwachung: Siehe bspw. Überwachung nach Sectio caesarea
- Transfusionen
- Präoperativ
- Chirurgie prüft die Möglichkeit einer notwendigen intraoperativen Transfusion
- Anästhesie prüft dies ebenfalls (aus anästhesiologischer Sicht)
- Intraoperativ
- Anästhesie entscheidet über Notwendigkeit einer Transfusion
- Anästhesie führt Transfusion durch
- Postoperativ
- Aufwachraum: Anästhesie entscheidet über Notwendigkeit einer Transfusion und führt diese durch
- Intensivstation: Zuständiges Fachgebiet entscheidet über Notwendigkeit einer Transfusion und führt diese durch
- Chirurgische Bettenstation: Chirurgie entscheidet über Notwendigkeit einer Transfusion und führt diese durch
- Präoperativ
Gesetze, Verordnungen, Richt- und Leitlinien [31][32][33]
- Richtlinien der Bundes- und Landesärztekammern : Echte rechtliche Verbindlichkeit
- Leit- und Richtlinien von DGAI und BDA
- Empfehlungen, aber nicht rechtsverbindlich
- Im klinischen Arbeiten hohe Verbindlichkeit
- Abweichungen sollten begründbar sein [34]
- Gesetze, Verordnungen und Richtlinien zu Medizinprodukten [35]
- Medizinproduktegesetz (MPG)
- Betrifft bspw. Einmalhandschuhe oder Beatmungsgeräte
- Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV)
- Relevant bspw. bei der Prüfung des Narkosegerätes (Gerätecheck nach MPBetreibV)
- Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV)
- Medizinproduktegesetz (MPG)
Berufspolitische Institutionen
Allgemeine Institutionen
- Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. (AWMF)
- Ärztekammern
Berufsverband Deutscher Anästhesistinnen und Anästhesisten e.V. (BDA) [36]
- Beschreibung: Zusammenschluss von Fachärztinnen und Fachärzten für Anästhesiologie sowie in der Weiterbildung für Anästhesiologie befindlichen Ärztinnen und Ärzten
- Größe: >20.000 Mitglieder
- Gründungsjahr: 1961
- Zuständigkeiten und Kompetenzen, bspw.
- Vertretung des Fachgebiets innerhalb der Ärzteschaft, Ärztekammern und Kassenärztlichen Vereinigungen
- Information der Mitglieder zu berufsständischen bzw. -politischen Fragen
- Mitwirkung bei öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Anästhesiologie
- Zusammenarbeit mit anderen Fachverbänden
- Sicherung des Aufgabengebietes der Anästhesie, Intensivmedizin, Notfallmedizin und Schmerztherapie
- Berufliche Fort- und Weiterbildung (in Zusammenarbeit mit der DGAI)
Deutsche Gesellschaft für Anästhesiologie & Intensivmedizin (DGAI) [37]
- Beschreibung: Medizinisch-wissenschaftliche Fachgesellschaft
- Vereinigung von Ärzt:innen zur Zusammenarbeit bei der Weiterentwicklung der Anästhesiologie, Intensivmedizin, Notfallmedizin und Schmerztherapie in Wissenschaft und Praxis
- Sicherstellung der bestmöglichen Versorgung der Bundesbevölkerung
- Größe: ca. 15.000 Mitglieder
- Gründungsjahr: 1953
- Zuständigkeiten und Kompetenzen, bspw.
- Einsatz für Lehre und Forschung in der Anästhesiologie
- Definition der Schwerpunkte der anästhesiologischen Fort- und Weiterbildung, Durchführung von Fortbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen
- Organisation von Kongressen und wissenschaftlichen Tagungen, bspw. Deutscher Anästhesiecongress (DAC), Hauptstadtkongress
- Publikation der Fachzeitschrift „Anästhesiologie & Intensivmedizin“ (A&I)
- Weiterentwicklung der ärztlichen Weiterbildungsordnung
- Interessenvertretung der Anästhesiologie gegenüber Ministerien, Behörden, Kammern und Verbänden
- Öffentlichkeitsarbeit für den Beruf
- Förderung und Weiterentwicklung der Qualitätssicherung
- Interdisziplinäre Kooperation mit anderen Fachgesellschaften
- Mitgliedschaft in der European Society of Anaesthesiology and Intensive Care (ESAIC) sowie der World Federation of Societies of Anaesthesiologists (WFSA)
Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) [38]
- Beschreibung: Medizinisch-wissenschaftliche Fachgesellschaft für das Thema Intensiv- und Notfallmedizin
- Zusammenschluss von Berufsfachverbänden, wissenschaftlichen Gesellschaften und Einzelmitgliedern
- Größe: ca. 3.900 Mitglieder
- Gründungsjahr: 1977
- Zuständigkeiten und Kompetenzen: Förderung der Wissenschaft, Forschung und Praxis zur Intensiv- und Notfallmedizin bspw. durch
- Erarbeiten von Empfehlungen, Stellungnahmen und Leitlinien zur Intensiv-, Notfall- und Katastrophenmedizin
- Organisation eines jährlichen interdisziplinären Kongresses
- Interessenvertretung der Intensiv- und Notfallmedizin in der Öffentlichkeit
- Publikation einer Mitgliederzeitschrift
- Bereitstellung einer Online-Stellenbörse
- Bereitstellung des sog. DIVI-Intensivregisters (seit 2020)
Deutsche Schmerzgesellschaft [39]
- Beschreibung: Medizinisch-wissenschaftliche Fachgesellschaft für das Thema Schmerzen
- Größe: ca. 3.600 Mitglieder
- Gründungsjahr: 1975
- Zuständigkeiten und Kompetenzen, bspw.
- Erarbeiten von Empfehlungen zur Schmerztherapie und Qualitätskontrolle
- Überführung von Best Practices in den Versorgungsalltag des deutschen Gesundheitssystems
- Organisation von Aus-, Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen
- Organisation von Curricula und wissenschaftlichen Tagungen
- Öffentlichkeitsarbeit
- Interessenvertretung von Patient:innen mit chronischen Schmerzen in der Öffentlichkeit
- Erarbeiten von Patienteninformationen
- Vergabe von Förderpreisen
- Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen durch bundesweite Projekte, bspw. Innovationsfonds
European Society of Anaesthesiology and Intensive Care (ESAIC) [40]
- Beschreibung: Europäische Organisation für Anästhesie, Intensivmedizin, Schmerzmedizin und perioperative Medizin
- Größe: ca. 9.700 ordentliche und 20.000 außerordentliche Mitglieder
- Gründungsjahr: 2005
- Zuständigkeiten und Kompetenzen: Förderung der Wissenschaft, Forschung und Praxis zur Anästhesiologie und Verbesserung der Patientensicherheit, bspw. durch
- Erarbeiten von Leitlinien zur Anästhesie, Intensivmedizin, Schmerzmedizin und perioperativen Medizin
- Publikation der Fachzeitschrift „European Journal of Anaesthesiology“ (EJA)
- Vergabe von Förderpreisen
- Mentorenprogramm für Mitglieder
- Entwicklung von Forschungsprojekten, bspw. Clinical Trial Network
- Organisation von Aus-, Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen
Weiterbildung
Facharztweiterbildung Anästhesiologie [41]
- (Muster‑)Weiterbildungsordnung [42]
- Definiert Inhalte der Weiterbildung
- Erstellt durch die Bundesärztekammer
- Dient zur Orientierung für die Bundesland-spezifischen Weiterbildungsordnungen
- Mindestanforderung: 60 Monate Anästhesiologie an Weiterbildungsstätten, davon
- Obligatorisch: 12 Monate Weiterbildung in der Intensivmedizin
- Optional: 12 Monate Weiterbildung in anderen Gebieten
- Inhalte
- Allgemein-, Regional- und Lokalanästhesie (inkl. Vor- und Nachbehandlung)
- Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen während chirurgischer Eingriffe
- Intensivmedizinische, notfallmedizinische und schmerzmedizinische Maßnahmen
- Logbücher [43]
- Dokumentation der ärztlichen Weiterbildung
- Herausgabe durch Landesärztekammern
- Abschließende mündliche Prüfung (Facharztprüfung)
Zusatzweiterbildungen [41]
Zusatzweiterbildungen (Auswahl) [41][42] | ||
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Bezeichnung | Mindestanforderungen laut Musterweiterbildungsordnung | Inhalt |
Intensivmedizin |
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Notfallmedizin |
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Spezielle Schmerztherapie |
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Palliativmedizin |
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Hämostaseologie |
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Infektiologie |
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Klinische Akut- und Notfallmedizin |
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Transplantationsmedizin |
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Nach Erfüllung der Mindestanforderungen kann man sich bei der zuständigen Landesärztekammer zur Prüfung anmelden!